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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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70 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

1851 in Kraft.<br />

Zwar hatte das ebenfalls im Dezember 1851 in Kraft getretene 409 Militärstrafrecht 410 für<br />

das gesamte Strafrecht eine Vorreiterrolle eingenommen 411 . Wegen seines speziellen Charakters<br />

– die Anwendung des Militärstrafrechts blieb grundsätzlich auf Angehörige der<br />

Armee beschränkt (Art. 1) – wird im Rahmen dieser Arbeit aber nur punktuell darauf eingegangen<br />

412 .<br />

3.2.1. Bedürfnis nach einem Schutz des Staates und seiner Institutionen<br />

Ein spezielles Bedürfnis nach strafrechtlichem Schutz des sich in der Öffentlichkeit<br />

abspielenden Lebens – und letztlich auch des Gemeinwesens mit den staatlichen Institutionen<br />

– hatte sich erst im Verlauf des 19. Jahrhunderts ergeben. Industrialisierung sowie<br />

soziologische, politische und staatsrechtliche Entwicklungen führten in den westeuropäischen<br />

Staaten dazu, den Staatsschutz entsprechend auszudehnen 413 . Die Gefährdung der<br />

staatlichen Existenz, Angriffe auf die Verfassungsordnung oder auf Repräsentanten des<br />

Staates werden seither unter besondere Strafdrohung gestellt 414 .<br />

Für die Eidgenossenschaft bezweckte das BStR eine strafrechtliche Handhabe zum<br />

Schutz der Bundesverfassung und der Bundesbehörden 415 . Im Umfang blieb es stark<br />

beschränkt, inhaltlich teilweise noch zu wenig durchdacht und lückenhaft. Im ausgehenden<br />

19. Jahrhundert bildete das BStR Gegenstand stetiger Revisionen 416 , vor allem zu<br />

Abwehr anarchistischer Umtriebe 417 .<br />

3.2.2. Zum Inhalt des Bundesstrafrechts<br />

Das BStR enthielt im ersten Abschnitt einen allgemeinen Teil, welcher von den Strafen und<br />

deren Wirkungen 418 , Vorsatz und Fahrlässigkeit 419 , Vollendung und Versuch 420 , Täter-<br />

S. 361 – 389 (S. 363).<br />

Zu den bundesstrafrechtlichen Nebengesetzen siehe die Übersicht bei STOOSS, Grundzüge Bd. I, S. 46ff.<br />

408 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege (vom 27. August 1851), AS II, S. 743 – 793, nachfolgend Bundesstrafrechtspflege<br />

1851“.<br />

409 Diese etwas eigentümliche Reihenfolge des Inkrafttretens der verschiedenen Bundesgesetze war nicht beabsichtigt<br />

und resultierte letztendlich aus misslichen Zufällen; Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an<br />

die hohe Bundesversammlung zum Gesetzentwurf über das Bundesstrafrecht (vom 1. Juli 1852), BBl. 1852 II,<br />

S. 581 – 593 (S. 581f.), nachfolgend „Botschaft BStR“.<br />

410 Bundesgesetz über die Strafrechtspflege für die eidgenössischen Truppen (vom 27. August 1851), AS II,<br />

S. 606 – 741, nachfolgend „Mil StGB 1851“.<br />

411 Botschaft BStR, BBl. 1852 II, S. 581 – 593 (S. 582).<br />

412 Zum grossen Einfluss des Militärstrafrechts auf das BStR (vor allem auf den allgemeinen Teil) PFENNINGER,<br />

Strafrecht, S. 344.<br />

413 Dazu insbesondere GERHART SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung, Diss. Bern<br />

1936, S. 86f. sowie eingehend (insbesondere auf die deutsche Entwicklung) FRIEDRICH-CHRISTIAN<br />

SCHROEDER, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, Habil. München 1970, S. 36ff.<br />

414 Dazu insbesondere SCHROEDER, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, S. 56ff. (allgemein)<br />

sowie S. 255 (für die <strong>Schweiz</strong>).<br />

415 SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung, S. 107.<br />

416 Dazu hinten, S. 169f. sowie S. 176f.<br />

417 Dazu hinten, S. 149ff.<br />

418 Erster Abschnitt, erster Titel BStR (Art. 1 – 10).<br />

419 Erster Abschnitt, dritter Titel BStR (Art. 11f.).<br />

420 Erster Abschnitt, dritter Titel BStR (Art. 13 – 17).

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