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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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34 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

tung weiterer Massnahmen.<br />

2.1.6.2.3. Hilfe durch den Bund<br />

Der bedeutendste Aspekt des Art. 16 Abs. 1 lag in der Intervention durch den Bund<br />

selber. Diese konnte bewaffnet oder unbewaffnet erfolgen. Besondere Vorschriften zur<br />

Durchführung einer Bundesintervention fanden sich in der Bundesverfassung nicht 197 .<br />

Art. 16 selber traf keine Unterscheidung zwischen bewaffneter und unbewaffneter eidgenössischer<br />

Intervention 198 . Daraus, sowie aus dem systematischen Zusammenhang<br />

zwischen Art. 16 und 17 BV 1848 (Durchzugsrecht) ergab sich, dass eine eidgenössische<br />

Intervention durchaus bewaffnet, also mit Einsatz von Truppen, stattfinden konnte –<br />

aber nicht musste. Im Artikel ging es auch darum, die Mechanik (das Verfahren) zur<br />

Auslösung einer Intervention möglichst präzise zu regeln, den Behörden bei den konkreten<br />

Massnahmen aber auch grösstmögliche Handlungsfreiheit einzuräumen. Die Offenheit<br />

von Art. 16 implizierte in diesem Punkt ein Ermessen der intervenierenden Behörden<br />

hinsichtlich der Wahl der adäquaten Mittel 199 . Darauf wird unter dem Gesichtspunkt<br />

von Art. 5 BV 1848 zurückzukommen sein.<br />

Bei der Ausübung des Rechts oder der Pflicht zur Bundesintervention sind massgeblich<br />

auch die Organkompetenzen von Bundesrat und Bundesparlament zu berücksichtigen.<br />

Weil sich weder der Bundesrat als Kollegium, noch die Bundesversammlung als Zweikammerparlament<br />

zur tatsächlichen Leitung einer Intervention eignete, hat sich von<br />

Anfang an die Ernennung eidgenössischer Kommissäre etabliert 200 . Diese wurden fallweise<br />

mit der Durchführung von Bundesinterventionen beauftragt. Sie handelten im Auftrag<br />

des Gesamtbundesrates als dessen Bevollmächtigte. Die Vollmachten der Kommissäre<br />

hingen von den ihnen erteilten Aufträgen ab, konnten aber zumindest nicht weiter reichen<br />

als die Kompetenzen des Bundesrates selber 201 . Die rechtliche Stellung der Kommissäre<br />

wurde nicht explizit fixiert. Immerhin erwähnte Art. 90 Ziff. 6 im zweiten Satz<br />

die Befugnis des Bundesrates 202 , Kommissäre „für Sendungen im Innern (…)“ zu ernennen.<br />

Auch unter den Begriff der „eidgenössischen Repräsentanten“ in Art. 74 Ziff. 3 wurden<br />

Kommissäre subsumiert; damit (respektive i.V.m. Art. 80 Ziff. 3) wäre auch die Vereinigten<br />

Bundesversammlung 203 zur Ernennung von Kommissären befugt gewesen 204 .<br />

Der Bundesrat übertrug bezüglich einer konkreten Situation exekutive Vollmachten auf<br />

197 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 154.<br />

198 Hingegen bildet in Art. 52 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

(vom 4. Hornung 1853), AS III, S. 404 – 429, nachfolgend „BStR“, das Vorliegen einer bewaffneten eidgenössischen<br />

Intervention objektives Tatbestandselement.<br />

199 Zum gleichen Ergebnis gelangte DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 201.<br />

200 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 154.<br />

201 So auch SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 202; zur Terminologie (Kommissär / Delegierter) S. 202f.<br />

202 Zu den Organkompetenzen des Bundesrates auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> siehe hinten, S. 55ff.<br />

203 Zu den Organkompetenzen der Bundesversammlung auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> siehe hinten, S. 53f.<br />

204 Tatsächlich war es aber immer der Bundesrat, welcher Eidgenössische Kommissäre ernannte; dazu JOHANN<br />

JACOB BLUMER, Handbuch des <strong>Schweiz</strong>erischen Bundesstaatsrechtes, Zweiter Band, Schaffhausen 1864, S. 29.<br />

In Art. 17 BV 1848 fand sich mit dem Durchzugsrecht für Truppen ein Hinweis auf die Möglichkeit der<br />

bewaffneten Bundesintervention.

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