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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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386 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

Das daraufhin erlassene Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre<br />

2611 bestand materiell in der Änderung sieben anderer Bundesgesetze; zentral war die<br />

Ergänzung der BStP in den Art. 66 – 73. Darin wurden die Verfahren verstärkt und<br />

ausgebaut. Die Überwachung des Post-, Telefon- oder Telegrafenverkehrs (gemeint<br />

waren Datenströme) war nur noch mit Genehmigung eines Untersuchungsrichters zulässig<br />

und darüber hinaus an strengere Voraussetzungen (Schwere oder Eigenart einer<br />

Tat, auf Tatsachen gegründeter Verdacht, Notwendigkeit einer Überwachung) gebunden;<br />

damit fügte der Gesetzgeber selber einen Rahmen für die Verhältnismässigkeitsprüfungen<br />

betreffend die Anordnung solcher Überwachungen ein (Art. 60 Abs. 1). Art. 60<br />

Abs. 1 bis legte die Voraussetzung für eine Post-, Telefon- oder Telegrafenüberwachung<br />

Dritter fest, während die Art. 60 bis – 71 weitere, verwaltungsinterne Verfahren und Abläufe<br />

definierten.<br />

Der Erlass des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs<br />

(BÜPF) im Jahr 2000 ersetzte obige Artikel durch einen materiell überarbeiteten,<br />

formell eigenständigen Erlass 2612 .<br />

Im Jahre 1971 übertrug der Bundesrat den zivilen Polizeikräften – explizit auch der<br />

Bundespolizei – die Aufgabe eines <strong>Sicherheit</strong>sdienstes zum Schutze der Armee vor Spionage,<br />

Sabotage sowie zur Abwehr weiterer rechtswidriger Handlungen gegen die Landesverteidigung<br />

in Friedenszeiten 2613 .<br />

6.5.3. Die Praxis der Staatsschutzorgane<br />

Bundesanwaltschaft und Bundespolizei legten ihren Staatsschutzauftrag in einem weiten<br />

Sinne aus. Die politische Polizei sammelte ziemlich umfassend, gleichzeitig aber auch<br />

ziemlich unstrukturiert, teilweise sogar willkürlich alle Arten von Informationen (vorab<br />

aus öffentlich zugänglichen Quellen [OSINT]) über Personen oder Vereinigungen, welche<br />

gerade als potentiell gefährlich erschienen 2614 . Dabei griffen die Bundesbehörden<br />

massgeblich auf die Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen zurück 2615 .<br />

Der Fund von rund 900'000 geheim gesammelten „Fichen“ (Karteikärtchen), welche sich<br />

zu zwei Dritteln auf Ausländer, einem Sechstel auf Personen <strong>Schweiz</strong>er Herkunft und einem<br />

weiteren Sechstel auf Organisationen bezogen, führte nach 1989 zu einem starken<br />

Vertrauensverlust in die Bundesbehörden (sog. „Fichenaffäre“) 2616 .<br />

Die PUK EJPD beschied der Bundespolizei zwar eine „gute Arbeit“ in den klassischen<br />

2611 Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Geheimsphäre (vom 23. März 1979), AS 1979 II, S. 1170 –<br />

1179.<br />

2612 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (vom 6. Oktober 2000),<br />

SR 780.1.<br />

2613 Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über den <strong>Sicherheit</strong>sdienst der Armee (vom 19. Mai 1971), AS 1971, S. 710<br />

– 713.<br />

2614 Bericht PUK EJPD, S. 804ff.; SCHWEIZER, Gesetzliche Regelung des Staatsschutzes, ZBl. 1991, S. 285 – 309<br />

(S. 285f.); ANDREAS KELLER, Die politische Polizei im Rahmen des schweizerischen Staatsschutzes, Diss.<br />

Basel 1996, S. 93f.<br />

2615 Dazu der Bericht der Geschäftsprüfungskommission über die Untersuchung der Abwehrmassnahmen der<br />

<strong>Schweiz</strong> (vom 29. Mai 1979), BBl. 1979 II, S. 232 – 240 (S. 236f.).<br />

2616 Dazu KLEY-STRULLER, Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 330; aus journalistischer Sicht ENGELER,<br />

Grosser Bruder, S. 87ff.

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