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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Terrorismus, Spionage und Subversion 381<br />

6.2. Verschärfung des StGB<br />

Nach einem ersten Vorstoss im Jahre 1959 (Postulat Grendelmeier) überwies die Bundesversammlung<br />

in den 1970er Jahren drei Motionen zur besseren strafrechtlichen Bekämpfung<br />

von Gewaltverbrechen 2577 . Eine verstärkt wahrgenommene terroristische<br />

Bedrohung (Entführungen und Geiselnahmen) sowie die tatsächlich erfolgten Flugzeugentführungen<br />

wurden angeführt, das lückenhaft gewordene StGB zu revidieren 2578 .<br />

Die StGB-Novelle von 1981 fasste die Freiheitsdelikte (Art. 183 – 185 StGB: Freiheitsberaubung<br />

und Entführung; Geiselnahme), die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen<br />

oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259) neu, modifizierte die Sachbeschädigung im Rahmen<br />

einer öffentlichen Zusammenrottung als Offizialdelikt (Art. 145 Abs. 1 bis ) und schuf mit<br />

der Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis ) für Gewaltverbrechen eine<br />

Vorverlagerung der Strafbarkeit 2579 .<br />

„Art. 260 bis Strafbare Vorbereitungshandlungen<br />

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische<br />

oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der<br />

folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:<br />

- Art. 111 Vorsätzliche Tötung<br />

- Art. 112 Mord<br />

- Art. 122 Schwere Körperverletzung<br />

- Art. 140 Raub<br />

- Art. 183 Freiheitsberaubung und Entführung<br />

- Art. 185 Geiselnahme<br />

- Art. 221 Brandstiftung.<br />

2 Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.<br />

3 Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren<br />

Handlungen in der <strong>Schweiz</strong> verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.“<br />

Im Jahr 2000 folgte eine Ergänzung des Kataloges von Abs. 1 um Art. 264 StGB: Völkermord<br />

2580 .<br />

Die Idee, die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Gruppierung unter Strafe zu stellen, wie<br />

es im benachbarten Ausland bereits der Fall war, stiess im Vernehmlassungsverfahren<br />

auf heftigen Widerstand und wurde vom Bundesrat vorerst fallengelassen 2581 .<br />

http://www.tagblatt.ch/magazin/leben/tb-le/Anarchie-und-Wahn;art126,1008045 (zuletzt besucht am 1. Mai<br />

2009).<br />

2577 Botschaft über die Änderung des <strong>Schweiz</strong>erischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (vom 10.<br />

Dezember 1979), BBl. 1980 I, S. 1241 – 1272 (S. 1243f.).<br />

2578 So hielt etwa Hans Schulz die Freiheitsdelikte des StGB für revisionsbedürftig, wenn er meinte „Die Entführung<br />

orientierte sich noch immer an dem romantischen Fall der Entführung einer holden Dame oder allenfalls eines Kindes,<br />

schützte jedoch Opfer von Geiselnahmen ganz ungenügend.“ HANS SCHULZ, Zur Revision des Strafgesetzbuches vom<br />

9. Oktober 1981: Gewaltverbrechen, ZStR 1984, S. 113 – 140 (S. 114).<br />

2579 <strong>Schweiz</strong>erisches Strafgesetzbuch (Änderung vom 9. Oktober 1981), AS 1982, S. 1530 – 1534.<br />

2580 Bundesgesetz über die Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und der Bundesstrafrechtspflege<br />

(vom 24. März 2000), AS 2000, S. 2725 – 2729 (S. 2725).<br />

2581 SCHULZ, Zur Revision des Strafgesetzbuches, ZStR 1984, S. 113 – 140 (S. 131 – 133); Botschaft über die<br />

Änderung des <strong>Schweiz</strong>erischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (vom 10. Dezember 1979),

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