02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 49<br />

Zur Bedeutung des Artikels 57 BV äusserte sich die Bundesversammlung anlässlich eines<br />

Rekurses der Genfer Kantonsregierung, welche die Internierung italienische Flüchtlinge<br />

verweigerte 289 . Die eidgenössischen Räte hielten fest, dass dem Bundesrat gestützt auf<br />

Art. 90 Ziff. 8 und 9 (BV 1848) das Recht, ja unter Umständen sogar die Pflicht zukäme,<br />

die Kompetenzen des Art. 57 selbständig auszuüben. Eine fehlende gesetzliche Grundlage<br />

(in Sachen Fremdenpolizei) würde diese Befugnisse nicht einschränken, sondern – im<br />

Gegenteil – bekräftigen. Ausserdem beinhalte das Recht auf Ausweisung gleichzeitig auch<br />

ein milderes auf Internierung 290 .<br />

2.1.8.3. Niederlassungsverträge<br />

Der Abschluss von Niederlassungsverträgen mit dem Ausland durch den Bund 291 stellte<br />

das Recht der Kantone zur selbständigen Wegweisung von Fremden von ihren Territorien<br />

in Frage. Mit Hinweis auf die Materialien zur Bundesverfassung (1848) wurde eine<br />

selbständige Ausweisungskompetenz der Kantone grundsätzlich weiterhin bejaht 292 . In<br />

Bezug auf die Aufrechterhaltung der inneren Stabilität in den Kantonen gehe das kantonale<br />

Ausweisungsrecht (Wegweisung von „problematischen“ Ausländern) den Staatsverträgen<br />

der Eidgenossenschaft mit dem Ausland vor 293 .<br />

2.1.8.4. Schutz der Landesgrenze<br />

Die BV 1848 legte die äusseren Angelegenheiten in die Hände des Bundes. Nach Art. 23<br />

war sodann das Zollwesen eine reine Bundessache. Mit dem Zollgesetz von 1850 294<br />

erliess der Bund die dazu notwendigen Normen. Der einzige Artikel des siebten Abschnitts,<br />

Art. 48 ZollG 1850, befasste sich mit der Zollpolizei. Darin wurden die Kantone<br />

„zum Schutze der Zollbeamten und ihrer Amtsgeschäfte verpflichtet“; – unter Entschädigung<br />

der daraus erwachsenden Auslagen (Abs. 1). Das Gesetz ermächtigte den Bundesrat<br />

gleichzeitig, „erforderlichen Falls zur besseren Sicherung der gehörigen Entrichtung des Zolles, sowie<br />

zur polizeilichen Unterstützung der Zollbeamten die nöthigen Einrichtungen zu treffen“ (Abs. 2). Um<br />

die eigentliche Zollabfertigung waren jedoch Bundesbeamte besorgt 295 .<br />

Mit der Verwendung kantonaler Polizeikräfte versprach sich der Bund, die Kosten für<br />

das Zollwesen gering halten zu können. Zur Umsetzung schloss der Bund sog. „Grenzschutzverträge“<br />

mit den Grenzkantonen ab 296 .<br />

289 Zum genauen Sachverhalt siehe LANGHARD, Politische Polizei, S. 133 – 140.<br />

290 Beschluss des Ständerates, betreffend den Rekurs des h. Standes Genf (vom 27. Juli 1858), BBl. 1858 II,<br />

S. 371.<br />

291 Siehe dazu JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der <strong>Schweiz</strong>, 4. Aufl., Bern 2008,<br />

S. 315f.<br />

292 LANGHARD, Politische Polizei, S. 337.<br />

293 LANGHARD, Politische Polizei, S. 336f., begründet dies mit einem „von den Niederlassungsverträgen unabhängige(n)<br />

Souveränitätsrecht“. Zur Problematik siehe etwa den Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung<br />

über den Rekurs des Don Cajetan Carli, von Castagnetto, betreffend dessen Wegweisung aus dem Kanton<br />

Tessin (vom 4. Dezember 1869), BBl. 1869 III, S. 551 – 569 (insbesondere zur Vermeidung einer Inländerdiskriminierung,<br />

S. 552f.).<br />

294 Bundesgesetz über das Zollwesen (vom 12. Januar 1850), AS I, S. 180 – 196, nachfolgend „ZollG 1850“.<br />

Ein erstes Zollgesetz war bereits 1849 erlassen, im Jahr darauf aber bereits totalrevidiert worden. In der<br />

AS findet sich ausschliesslich das revidierte Zollgesetz, welches auf den 1. Januar 1851 in Kraft getreten ist.<br />

295 Sechster Abschnitt des ZollG 1850.<br />

296 HANS MANZ, Die rechtliche Stellung der Grenzwächter, Diss. Zürich 1942, S. 7. Zur weiteren Entwicklung,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!