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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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104 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

5.3. Der Neuenburger Aufstand<br />

5.3.1. Hintergründe<br />

Seit dem Wiener Kongress verblieb Neuenburg (völkerrechtlich) gleichzeitig Fürstentum<br />

unter Herrschaft des preussischen Königshauses als auch Teil des schweizerischen Staatenbundes<br />

(nach dem Bundesvertrag von 1815 nicht weiter problematisch) 683 . Im Sonderbundskrieg<br />

verschrieb sich der Kanton zwar der Neutralität 684 , wurde aber trotzdem<br />

von den Folgen der Umwälzungen eingeholt 685 : Am 1. März 1848 glückte nämlich ein<br />

Staatsstreich 686 , welcher Neuenburg eine republikanisch gesinnte Regierung bescherte 687 .<br />

Durch eine bewaffnete eidgenössische Intervention 688 gegen die Royalisten konnten im<br />

März 1848 ein Bürgerkrieg und ein neuerlicher Machtwechsel vermieden werden 689 .<br />

Nach einer von kantonalen (republikanisch gesinnten) Truppen niedergeschlagenen<br />

Erhebung im Januar 1849 690 entspannte sich die Lage während fast einem Jahrzehnt nur<br />

äusserlich 691 .<br />

5.3.2. Der eigentliche Aufstand<br />

Der Ausbruch einer Gegenrevolution durch Anhänger des preussischen Fürstentums<br />

(Royalisten 692 ) im Jahr 1856 führte zur Besetzung das Neuenburger Schlosses und der<br />

gleichzeitigen Festnahme der dort ansässigen Kantonsregierung 693 . Gegen den Aufstand<br />

der Königstreuen erhoben wiederum die republikanisch gesinnten Neuenburger die<br />

Waffen. Ein Bürgerkrieg stand unmittelbar bevor. Zudem waren andere als republikanische<br />

Herrschaftsformen mit Inkrafttreten der Bundesverfassung von 1848 in den Kantonen<br />

unzulässig geworden 694 .<br />

683 HIS, Geschichte Bd. III, S. 77; BONJOUR, Geschichte, S. 181.<br />

684 HIS, Geschichte Bd. III, S. 33 und 77; SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 26.<br />

685 Zur politischen Entwicklung Neuenburgs zwischen 1848 und 1857 ausführlich BONJOUR, Geschichte, S. 181<br />

– 194; sowie Ders., Der Neuenburger Konflikt 1856/57, Untersuchungen und Dokumente, Basel 1957, passim.<br />

686 Preussen war wegen der Märzrevolution in den eigenen Kernlanden nicht in der Lage, in Neuenburg Partei zu<br />

ergreifen; dazu BONJOUR, Geschichte, S. 181 oder SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 322.<br />

687 HIS, Geschichte Bd. III, S. 34 und 77f. Zu den Hintergründen des Neuenburger Aufstandes und Neuenburgs<br />

politischer Entwicklung unter dem Bundesvertrag von 1815 siehe SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848,<br />

S. 21 – 25 sowie das (blumige) Werk von NUMA DROZ, La République Neuchâteloise, La Chaux-de-Fonds<br />

1898, S. 15 – 49.<br />

688 Weil die Bundesverfassung noch nicht in Kraft getreten war, galt für diese Intervention noch das Recht des<br />

Bundesvertrages von 1815.<br />

689 SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 26.<br />

690 HIS, Geschichte Bd. III, S. 78.<br />

691 BONJOUR, Geschichte, S. 183, spricht von „passive(m) Widerstand“. Zu den verschiedenen diplomatischen und<br />

rechtlichen Konflikten mit Preussen vgl. SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 323f. oder HIS, Geschichte<br />

Bd. III, S. 77ff.<br />

692 BONJOUR, Der Neuenburger Konflikt 1856/57, S. 89f.<br />

693 Zu den politischen und militärischen Aspekten der „Neuenburgerfrage“ vgl. insbesondere DE DIESBACH,<br />

Sonderbundskrieg und Neuenburgerfrage, S. 70ff.<br />

694 „Art. 6. Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.<br />

Der Bund übernimmt diese Gewährleistung, insofern:<br />

a. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;

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