02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 263<br />

wären 1823 . Alle involvierten Armeeeinheiten wurden nun gemäss Art. 17 BV Oberst<br />

Lederry als eidgenössischem Kommandanten unterstellt 1824 .<br />

Die späte Feststellung spiegelt eine fatale Unsicherheit des Bundesrates im Hinblick auf<br />

die Durchführung der bewaffneten eidgenössischen Intervention. Bedauerlicherweise<br />

ging der Bundesrat in seiner Botschaft nicht genauer darauf ein, ob die Voraussetzungen<br />

der bewaffneten Intervention seines Erachtens von Anfang an gegeben waren oder<br />

nicht 1825 . Die Entsendung von Truppen an sich begründete jedenfalls keine bewaffnete<br />

eidgenössische Intervention nach Art. 16 BV – die Gründe für die Bundesintervention<br />

wären vielmehr in einer Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung in einem Kanton<br />

oder der Gefährdung der inneren <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft zu suchen gewesen.<br />

2.2.2. Strafrechtliche Folgen<br />

Auf Veranlassung Oberst Lederrys untersuchte der Auditor der 1. Division die Vorfälle;<br />

er konnte keine Verfehlungen durch die Armee feststellen 1826 . Einerseits hätte für die<br />

ganze Einheit (Offiziere und Soldaten) Notwehr- und Notstandssituationen im Sinne<br />

der Art. 25 Ziff. 1 und Art. 26 Ziff. 1 und 2 des Militärstrafgesetzbuches vorgelegen,<br />

andererseits hätten die Soldaten in Ausübung eines dienstlichen Befehls im Sinne von<br />

Art. 18 des Militärstrafrechts, und damit rechtens gehandelt; das EMD folgte den Empfehlungen<br />

des Auditors 1827 . Im Sommer 1933 beschäftigte sich die Kriminalkammer des<br />

Bundesgerichts mit den Genfer Unruhen. Die Bundesassisen sprachen sieben Angeklagte<br />

– darunter Léon Nicole – wegen Teilnahme an einer Zusammenrottung und Widerstand<br />

gegen behördliche Anordnungen, welche eine bewaffnete Bundesintervention<br />

nötig gemacht hatten (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 BStR), für schuldig. Es wurden Gefängnisstrafen<br />

von zwei bis sechs Monaten sowie Bussen bis 300 Franken ausgesprochen.<br />

Für elf weitere Angeklagte endete der Prozess mit Freisprüchen 1828 .<br />

1823 Bericht des schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre<br />

1932, S. 291.<br />

1824 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Tragung der Kosten der eidgenössischen<br />

Intervention im November 1932 in Genf (vom 25. August 1933), BBl. 1933 II, S. 295 – 299 (S. 295).<br />

Zum Ganzen auch FRANZ STÄMPFLI, Rechtliches zum Fall Nicole, ZStR 1933, S. 420 – 437 (S. 422f.).<br />

1825 Der Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1932 auf S. 291 wörtlich:<br />

„Am 12. November stellte der Bundesrat fest, dass von dem Zeitpunkt an, da durch seinen Beschluss die der Genfer Regierung<br />

durch das eidgenössische Militärdepartement zur Verfügung gestellte Infanterierekrutenschule Lausanne, sowie das Walliser Gebirgsregiment<br />

zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Kanton Genf gesandt wurden, die Voraussetzungen der bewaffneten<br />

eidgenössischen Intervention (Art. 16 BV) erfüllt seien (…).“<br />

1826 EMD, Die Verwendung von Truppen 1932 in Genf, S. 14ff.<br />

1827 EMD, Die Verwendung von Truppen 1932 in Genf, S. 16.<br />

1828 Zum Ganzen der Bericht des schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung<br />

im Jahre 1933, Beilage 1: Geschäftsbericht des schweizerischen Bundesgerichts, S. 951 – 979 (S. 959).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!