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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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296 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

vor allem auf die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit, der Petitionsfreiheit und der<br />

Pressefreiheit konzentrierten.<br />

Mit den Bundeserlassen traten somit flankierende Normen in Kraft, welche die kantonal<br />

gewährleisteten Freiheitsrechte zumindest teilweise einschränkten. Die erwähnte Kritik<br />

GIACOMETTIS erhält dadurch zusätzliche Berechtigung.<br />

Jedenfalls zeigte sich in den Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte – wie<br />

im Ersten Weltkrieg – die zunehmende Schwierigkeit einer überzeugenden Unterscheidung<br />

zwischen innerer und äusserer <strong>Sicherheit</strong>, solange (noch) nicht direkte militärische<br />

Bedrohungen abzuwenden waren 2059 .<br />

2.9. Einwände gegen das Dringlichkeitsrecht<br />

Obwohl der Erlass der dringlichen Bundes- und Bundesratsbeschlüsse in der Bundesversammlung<br />

in den meisten Fällen auf grosse Zustimmung gestossen war – oder vielleicht<br />

gerade deswegen – wurden diese vor allem ausserhalb des Parlaments zunehmend<br />

in Frage gestellt. In der zweiten Hälfte der 1930er Jahre kamen mehrere Volksinitiativen<br />

zu Stande, welche Einschränkungen der Dringlichkeitspraxis bezweckten. Gesetzgebungstechnisch<br />

handelte es sich um Revisionen des Art. 89 BV. Im Umkehrschluss zur<br />

ursprünglichen Formulierung von 1874 liess dieser Artikel nämlich die Einführung von<br />

dringlichen, und damit dem Referendum entzogenen Beschlüssen noch in weitem Masse<br />

zu 2060 .<br />

Hinter den verschiedenen Volksbegehren standen sowohl Kommunisten, Sozialdemokraten,<br />

der Landesring der Unabhängigen, die Gewerkschaften als auch die beiden freiheitlich<br />

gesinnten Zürcher Staatsrechtsprofessoren Fritz Fleiner und Zaccaria Giacometti<br />

2061 .<br />

Zwar trat keine der vorgeschlagenen Verfassungsänderungen in Rechtskraft, doch fand<br />

im Jahre 1939 der Gegenvorschlag der Bundesversammlung bei Volk und Ständen eine<br />

grosse Mehrheit. Die Revision des Art. 89 BV (1874) hatte jedoch wegen dem Ausbruch<br />

des Zweiten Weltkrieges vorerst noch keine praktische Bedeutung.<br />

2.9.1. Die Volksbegehren zur Einschränkung der Dringlichkeitsklausel<br />

Eine erste, von den Kommunisten eingereichte Volksinitiative zur gänzlichen Abschaffung<br />

der Dringlichkeitsklausel 2062 verwarf der Souverän in der Volksabstimmung vom<br />

2059 So auch SCHROEDER, Der Schutz von Staat und Verfassung im Strafrecht, S. 262f., allerdings mit Bezug auf<br />

die Demokratieschutzverordnung.<br />

2060 „Bundesgesetze sowie allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, die nicht dringlicher Natur sind, sollen überdies dem Volke zur<br />

Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden, wenn es von 30’000 stimmberechtigten <strong>Schweiz</strong>er Bürgern oder von 8 Kantonen<br />

verlangt wird.“<br />

2061 KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 771f.<br />

2062 Die Volksinitiative „Dringliche Bundesbeschlüsse und Wahrung der demokratischen Volksrechte“ war von 53'416<br />

Stimmberechtigten unterstützt worden; Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren<br />

für die Abänderung des fakultativen Referendums (vom 14. September 1937), BBl. 1937 III, S. 1 – 3<br />

(S. 1).

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