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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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64 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

1848 i.V.m. den entsprechenden Bundesgesetzen; z. B. Amtsdelikte nach BStR, Delikte<br />

gegen Repräsentanten des Bundes nach BStR und Garantiegesetz, etc.). Auf eine detaillierte<br />

Auseinandersetzung damit wird mangels Bezugs zur inneren <strong>Sicherheit</strong> an dieser<br />

Stelle verzichtet 384<br />

Eine strafrechtliche Auseinandersetzung mit sog. „politischen“ Delikten war dem Bundesgericht<br />

nur durch zustimmenden Beschluss des Bundesrats möglich 385 (Art. 4 Abs. 1<br />

der Bundesstrafrechtspflege).<br />

Als Kuriosum bestimmte Art. 74 BStR, dass die Beurteilung der nicht namentlich dem<br />

Bundesassisen zufallenden Delikte des BStR den „kantonalen Behörden“ überlassen blieb;<br />

jedoch stehe es „dem Bundesrathe frei, dieselben nach dem eidg. Prozessverfahren untersuchen und<br />

durch die Bundesassisen beurtheilen zu lassen.“ 386<br />

2.2.8.2.2. Exkurs: Die Zusammensetzung der Bundesassisen<br />

Dass eines der wichtigsten Motive des aufwendigen Assisenprozesses in der Gewährleistung<br />

der justiziellen Unabhängigkeit gelegen hatte, zeigten die Vorschriften für die Bestellung<br />

der Geschworenen. Je nach Einwohnerzahl war auf 1'000, respektive 500 Kantonseinwohner<br />

ein Geschworener zu wählen (Art. 24 OG 1849). Hinsichtlich der Zusammensetzung<br />

der Geschworenen hatte das Obergericht jenes Kantones, in welchem sich die<br />

Assisen versammeln sollten, in einer öffentlichen Versammlung 54 Geschworene durch<br />

Los zu bestimmen (Art. 33 OG 1849). Schlussendlich stand sowohl dem Bundesanwalt<br />

als auch dem Angeklagten das Recht zu, je 20 Geschworene abzulehnen (Art. 35 OG<br />

1849). Wurden weniger als 40 Geschworene abgelehnt, bezeichnete der Präsident der<br />

Kriminalkammer unter Beizug eines Gerichtsbeamten die Zusammensetzung der Kammer<br />

(Art. 38 Abs. 2 OG 1849). Übrig blieben somit 14 gewählte, per Los gezogene und<br />

von keiner Prozesspartei abgelehnte Geschworene 387 .<br />

2.2.9. Beurteilung: Sorgfältig austariertes System<br />

Bei der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong> geht es nicht<br />

zuletzt um den Bestand des Staates als solchen. Der von der Bundesverfassung1848 und<br />

der behördlichen Praxis geschaffene Vorrang der Politik mag daher kaum erstaunen:<br />

−<br />

−<br />

Der Bundesrat war – wie es seiner Natur entspricht – als Organ des Handelns vorgesehen.<br />

Als oberste Exekutive des Bundes erschien seine Stellung dominant. Faktisch entschied<br />

der Bundesrat – innerhalb der von der BV gezogenen Grenzen – über ein Einschreiten<br />

und die zu verwendenden Mittel.<br />

Die Bundesversammlung kann als (einziges wirksames) Gegengewicht zum Bundesrat<br />

verstanden werden. Als Kontrollorgan sollte sie von Anfang an über das Vorgehen des<br />

Bundesrats auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> informiert werden. Jedenfalls gehörte<br />

es zu ihren vornehmlichen Aufgaben, die Tätigkeiten des Bundesrates auch rechtlich zu<br />

würdigen.<br />

384 Siehe stattdessen die eingehende Darstellung bei BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 74 – 85.<br />

385 BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 68.<br />

386 Art. 74 BStR.<br />

387 Hingegen war es den Geschworenen nicht verboten, einer Partei anzugehören, sich zu informieren oder mit<br />

Angeklagten in persönlichen Kontakt zu treten.<br />

Zum eigentlichen Verfahrensablauf siehe BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. II, S. 68 – 71.

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