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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 51<br />

Die verfassungsrechtliche Tatsache, dass der Bund zwar über einen eigenen (bescheidenen)<br />

Justizapparat, sowie die Möglichkeit der Entsendung von eidgenössischen Kommissären,<br />

nicht jedoch über andere eigene Mittel zur tatsächlichen – physischen –<br />

Machtausübung ausser der Armee verfügte, bildete eine – wohl gewollte – faktische<br />

Schranke für bewaffnete Bundesinterventionen (Ordnungsdienst der Armee) und unterstrich<br />

deren Ausnahmecharakter.<br />

Präventive Eingriffe des Bundes zum Schutze der inneren <strong>Sicherheit</strong> liess die Verfassungsordnung<br />

von 1848 nur dann zu, wenn das ganze Land einer Gefahr ausgesetzt war.<br />

2.2. Organkompetenzen auf der Stufe Bund<br />

2.2.1. Bundesversammlung, Bundesrat und Bundesgericht als Bundesorgane<br />

Mit der BV 1848 erhielt der Bund seine heutigen Organe: Einen siebenköpfigen Bundesrat<br />

als oberste Exekutivbehörde (Art. 83 – 93 BV), ein aus National- und Ständerat<br />

bestehendes Zweikammerparlament als Legislative (Art. 60 – 82 BV) und ein bescheidenes<br />

Bundesgericht als Judikative (Art. 94 – 107 BV).<br />

Von 1848 bis heute haben sich hinsichtlich der jeweiligen Stellung einzelner Bundesorgane<br />

sowohl rechtliche als auch faktische Veränderungen ergeben, welche im Rahmen dieser<br />

Arbeit nicht generell behandelt werden können 297 . Immerhin werden die Einflüsse jeweiliger<br />

Veränderungen auf das Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> punktuell an den entsprechenden<br />

Orten erwähnt.<br />

2.2.2. Die drei Gewalten im Bund<br />

Neben den Verbandskompetenzen des Bundes spielen die Organkompetenzen von<br />

Bundesrat, Bundesparlament und Bundesgericht gerade bei der Handhabung der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> eine wichtige Rolle. Die Verfassung von 1848 wies sowohl der Exekutive als<br />

auch der Legislative sehr ähnlich lautende Kompetenzen zu und beschränkte auf der<br />

anderen Seite jene des Bundesgerichts recht stark. Schon die erste Bundesverfassung<br />

machte – de iure – das Parlament zum Dreh- und Angelpunkt hinsichtlich der Ausübung<br />

der Bundeskompetenzen auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Doch schon<br />

damals wurde der Bundesrat als oberste leitende und vollziehende Behörde – de facto –<br />

zum dominanten Bundesorgan auch auf diesem Feld.<br />

Zudem war der Umfang der Organkompetenzen – respektive das Verhältnis von Verbands-<br />

und Organkompetenzen zueinander – bald Gegenstand von politischen und<br />

juristischen Diskussionen. Gerade in der Praxis spielten Umfang und verfassungsrechtliche<br />

Ansiedelung der Organkompetenzen eine bestimmende Rolle. Teilweise wurden –<br />

und werden – aus den Organkompetenzen Rückschlüsse auf die Auslegung der Verbandskompetenzen<br />

gezogen.<br />

Das Bundesgericht – bis zur Verfassungsrevision von 1874 nicht einmal als ständiges<br />

297 Stattdessen sei verwiesen auf die Darstellungen von BLUNTSCHLI, Geschichte Bd. I, S. 531 – 538; DUBS,<br />

Öffentliches Recht Bd. II, S. 43 – 102; SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 238 – 267 oder AU-<br />

BERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 80 – 82.

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