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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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242 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

4.7.2.3. Beurteilung: Unzulässigkeit von Freiwilligenverbänden<br />

Die Absicht von Armeeleitung und Bundesrat, sowohl die Angehörigen der Armee als<br />

auch die Wirtschaft nach den Strapazen des Krieges von weiteren Dienstleistungen zu<br />

entlasten, vermag politisch zu überzeugen. Nach vier entbehrungsreichen Jahren versinnbildlichte<br />

die Aufstellung von Freiwilligenverbänden auch die Grenzen der Belastbarkeit<br />

der Armee (Durchhaltefähigkeit).<br />

Eine rechtliche Beurteilung muss aber differenziert erfolgen: Die Verfassungen von 1848<br />

und 1874 sahen wohl eine Milizarmee, jedoch keine Freiwilligenverbände vor. Das<br />

Macht- und Interventionsmittel des Bundes bildete die reguläre Armee. Da auch die<br />

Freiwilligenverbände zur Zeit des Aktivdienstes vereidigt werden mussten, bildeten die<br />

Kompanien damit eine stehende OD-Truppe zuhanden des Bundesrates. Daher hätte<br />

erörtert werden müssen, welche Maximalbestände an Freiwilligenverbänden der Bundesrat<br />

über welchen Zeitraum zum Grenzschutz hätte aufbieten können. Die ausserordentlichen<br />

Vollmachten machten eine solche Diskussion allerdings obsolet.

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