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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 59<br />

Notwendige vor. Er wird sich jedoch an die vom Bund zugesicherte Garantie(en) erinnern (…) und die<br />

Individualrechte nur in dem Masse beschränken, als es seine Aufgabe unbedingt erfordert (…).“ 340<br />

Tatsächlich erfuhr die Funktion des eidgenössischen Kommissärs erst mit der Verordnung<br />

über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst von 1979 nähere Normierung 341 .<br />

Trotz allem galten für die Missionen der Kommissäre drei allgemeine Leitplanken: Einerseits<br />

blieben sie an das gesamte jeweilige Bundesrecht gebunden 342 , dann beschränkten<br />

sich ihre Kompetenzen auf maximal jene des Bundesrates und schliesslich band der<br />

Auftrag durch Regierung oder Parlament die Kommissäre. Der Auftrag wiederum konnte<br />

nur in der Wiederherstellung eines bestimmten, „normalen“ oder ursprünglichen<br />

Zustands liegen.<br />

Den eidgenössischen Kommissären konnten zwar militärische Verbände zugeteilt werden,<br />

doch waren sie als Träger der zivilen Gewalt von einer direkten Befehlsgewalt über<br />

die Truppen ausgeschlossen; daher werden den Kommissären jeweils Truppenkommandanten<br />

unterstellt 343 .<br />

Anfänglich wurden meist Bundesräte zu Kommissären ernannt 344 , später ausgewiesenen<br />

Spezialisten mit Verankerung in der Bundespolitik (Ständeräte, Nationalräte, ehemalige<br />

Bundesräte oder militärische Führer) 345 .<br />

Als Kommissäre kam grundsätzlich auch der Bundespräsident, der Vorsteher EMD oder<br />

EJPD in Frage; ausserdem konnten mehrere Bundesräte gleichzeitig in gleicher Mission<br />

als Kommissäre amten. Je nach personeller Situation hätten sich komplexe verfassungsrechtliche<br />

Fragen gestellt 346 .<br />

Zum Schluss sei angemerkt, dass die Ernennung eines Kommissärs nicht auf Fälle eidgenössischer<br />

Interventionen eingeschränkt blieb; vielmehr konnte sich der Bundesrat in<br />

allen möglichen Belangen auf diese Art vertreten lassen. Folglich machte die (z. B. vorsorgliche)<br />

Ernennung eines Kommissärs für sich alleine auch noch keine Bundesintervention<br />

aus 347 .<br />

340 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 816.<br />

341 Art. 15 Abs. 3 – 5 der Verordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst (vom 17. Januar 1979),<br />

AS 1979 I, S. 142 – 146 (S. 145f.), nachfolgend „VOD 1979“.<br />

342 Nach Art. 53 Abs. 1 und 2 des BStR wurden insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zum Amtsmissbrauch<br />

zur Geltung gebracht.<br />

343 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 816; vgl. ausserdem den späteren Art. 15 Abs. 5 VOD sowie hinten,<br />

S. 375f.<br />

344 So etwa im Neuenburger Konflikt; dazu hinten, S. 104ff.<br />

345 So bei den Unruhen in Göschenen oder in den späteren Tessiner Konflikten; dazu hinten, S. 131f. und<br />

S. 134ff.<br />

346 Vgl. auch HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1630f.<br />

347 VOGT, Tessinerfrage, S. 35.

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