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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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230 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

stand des Regierungsrats – die Weisung publizieren, dass nach der Tötung des Soldaten<br />

auf dem Fraumünsterplatz künftig nach der Warnung nicht mehr in die Luft, sondern<br />

direkt auf Unruhestifter geschossen werde 1627 .<br />

In der heiklen Situation verlor das Oltener Aktionskomitee die Führung über die angeschlossenen<br />

Arbeiterorganisationen. Vor allem in der Zürcher Arbeiter-Union reifte der<br />

Entschluss, weitere Streikaktionen durchzuführen.<br />

„Arbeiter Zürichs!<br />

Der Belagerungszustand, der in Zürich herrscht, macht den Abbruch des Streiks auf den vom schweizerischen<br />

Aktionskomitee festgelegten Zeitpunkt für uns unmöglich. Wir führen den Kampf aus eigenen<br />

Kräften weiter (…).<br />

Wir kämpfen um die Befreiung der Stadt von dem Truppenaufgebot.<br />

Wiedereinführung der Versammlungsfreiheit.<br />

Abwendung von Massregeln.<br />

Freilassung der politischen Gefangenen.<br />

Anerkennung der Sowjetgesandtschaften.<br />

Jeder Arbeiter hat strikte den Beschlüssen nachzuleben. Es liegt in unserem Interesse, dass Zusammenstösse<br />

mit der bewaffneten Macht vermieden werden. Unsere stärkste Waffe ist der andauernde Streik.<br />

Es lebe der Kampf! Arbeiter-Union Zürich.“ 1628<br />

Als sich weitere Organisationen zum Streik entschlossen 1629 , stand das Oltener Aktionskomitee<br />

derart unter Druck, dass es keine andere Wahl mehr hatte, als per Montag, 11.<br />

November, 24.00 den Generalstreik auszurufen 1630 .<br />

Damit hatten die radikaleren Kräfte innerhalb der organisierten Arbeiterschaft dem Oltener<br />

Aktionskomitee einen Teil der Handlungsfreiheit entrissen; zwar ähnlich – aber längst<br />

nicht in dem Ausmass – wie es in Studien des Generalstabs befürchtet worden war.<br />

4.6.6. Der eigentliche Landesstreik<br />

In einem zweiten Aufruf an das <strong>Schweiz</strong>ervolk vom 11. November betonte der Bundesrat<br />

noch einmal die Notwendigkeit von sozialen Reformen, stellte aber klar, dass diese<br />

nur auf dem verfassungsmässig vorgesehenen Wege umgesetzt werden könnten 1631 .<br />

Seine eigenen Beamten mahnte der Bundesrat an die Unzulässigkeit einer allfälligen<br />

Arbeitsniederlegung 1632 .<br />

1627 ZELLER, Emil Sonderegger, S. 69f.<br />

1628 Flugblatt der Arbeiterunion Zürich, zitiert nach GAUTSCHI, Dokumente, S. 234f.<br />

1629 Dazu eingehend GAUTSCHI, Landesstreik, S. 265 – 272 sowie S. 275 – 283.<br />

1630 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 283f. sowie S. 288. Die Streikforderungen des Aktionskomitees lauteten:<br />

„Wir fordern die ungesäumte Umbildung der bestehenden Landesregierung unter Anpassung an den vorhandenen Volkswillen.<br />

Wir fordern, dass die neue Regierung sich auf folgendes Minimalprogramm verpflichtet: 1. Sofortige Neuwahl des Nationalrates<br />

auf der Grundlage des Proporzes. 2. Aktives und passives Frauenwahlrecht. 3. Einführung der allgemeinen Arbeitspflicht. 4.<br />

Einführung der 48-Stundenwoche in allen öffentlichen und privaten Unternehmungen. 5. Reorganisation der Armee im Sinne eines<br />

Volksheeres. 6. Sicherung der Lebensmittelversorgung im Einvernehmen mit den landwirtschaftlichen Produzenten. 7. Alters-<br />

und Invalidenversicherung. 8. Staatsmonopol für Import und Export. 9. Tilgung aller Staatsschulden durch die Besitzenden.“<br />

Zitiert nach dem Bericht Streikunruhen, BBl. 1918 V, S. 63 – 73 (S. 70), ebenfalls abgedruckt bei GAUT-<br />

SCHI, Landesstreik, S. 283f. und RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 439f.<br />

1631 An das <strong>Schweiz</strong>ervolk (Aufruf des Bundesrates vom 11. November 1918), AS 34, S. 1165f.; Bericht Streikunruhen,<br />

BBl. 1918 V, S. 63 – 73 (S. 68).<br />

1632 An die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes (vom 11. November 1918), AS 34, S. 1164.

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