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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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168 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

Sie sollte<br />

− Arbeiten auf dem Gebiet des Strafrechts ausführen, sofern sie in den Geschäftskreis des<br />

EJPD fielen 1176 (was sich bald als Hauptaufgabe etablierte 1177 ),<br />

− auf Weisung hin die Eidgenossenschaft vor Gericht vertreten 1178 und<br />

− die Fremdenpolizei überwachen, sofern die innere und äussere <strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong> durch<br />

Ausländerinnen oder Ausländer gefährdet wurde 1179 .<br />

Ein Referendum gegen die Wiedereinführung einer festen Bundesanwaltschaft kam<br />

nicht zustande 1180 ; das Gesetz trat am 15. Oktober 1889 in Kraft 1181 . Als ersten ständigen<br />

Bundesanwalt wählte der Bundesrat den Thurgauer Ständerat Scherb 1182 . Dieser behielt<br />

sein politisches Mandat, weil der Wortlaut der BV 1874 nur eine Unvereinbarkeit von<br />

Nationalratsmandaten und Bundesbeamtungen kannte. Politisch blieb das Doppelmandat<br />

nicht unbestritten 1183 .<br />

3.4.6.4. Verfassungsmässigkeit<br />

Die Verfassungsmässigkeit einer ständigen Bundesanwaltschaft kritisierte SCHOLLEN-<br />

BERGER mit Hinweis auf den historischen Willen des Verfassunggebers scharf:<br />

„(…) (D)ie heute ständige Bundesanwaltschaft ist unrechtmässig und unzweckmässig. Unrechtmässig:<br />

Sie ist verfassungswidrig, weil die Bundesverfassung von 1874 die Einrichtung einer ständigen Bundesanwaltschaft<br />

in bewusster Absicht hatte fallen lassen.“ 1184<br />

„Ist (…) konstatiert, dass die politische Polizei Zweck und Hauptaufgabe der heutigen Bundesanwaltschaft<br />

ist, so erscheint damit deren Errichtung auch unzweckmässig, d.h. schädlich und sogar verderblich<br />

für das Land, weil die politische Polizei als besonderes Organ in jeder Form verwerflich ist, abgesehen davon,<br />

dass sie ganz undemokratisch ist. (…) Die politische Polizei hat aber noch eine weitere Erscheinung<br />

im Gefolge und diese ist ihr grösster Fluch: Das Lockspitzeltum.“ 1185<br />

Weiter befürchtete der Zürcher Professor Eingriffe in die kantonale Regierungstätigkeit.<br />

Im Kreisschreiben vom 16. Oktober 1889, welches unter anderem Informationspflichten<br />

für die Kantone enthielt, erblickte Schollenberger einen Machtmissbrauch der Bundesverwaltung.<br />

Denn es widerspräche dem Wesen des Bundesstaates, dass die Kantons-<br />

1176 Art. 3 des BG über die Bundesanwaltschaft.<br />

1177 LANGHARD, Politische Polizei, S. 311.<br />

1178 Art. 3 des BG über die Bundesanwaltschaft.<br />

1179 Art. 3 des BG über die Bundesanwaltschaft. Diese Aufgabe war erst durch die Kommission des Ständerates<br />

eingefügt worden; zu den Parlamentsdebatten ausführlich LANGHARD, Politische Polizei, S. 300 – 305.<br />

Besonders in den 1890er Jahren fand – dies wohl als Folge der Tätigkeit der neuen Bundesanwaltschaft – eine<br />

Zunahme der Ausweisungen wegen anarchistischen Umtrieben statt; zahlreiche Ausweisungsverfügungen des<br />

Bundesrates finden sich im den Bänden des BBl. jener Zeit.<br />

1180 Zum Referendumsversuch eingehend LANGHARD, Politische Polizei, S. 305 – 309.<br />

1181 Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Begehren um Anordnung der Volksabstimmung<br />

über das Bundesgesetz betreffend die Bundesanwaltschaft, vom 28. Juni 1889 (vom 10. Dezember<br />

1889), BBl. 1889 IV, S. 1099f.<br />

1182 Kreisschreiben des Bundesrathes an sämtliche eidgenössischen Stände, betreffend die Bundesanwaltschaft<br />

(vom 16. Oktober 1889), BBl. 1889 IV, S. 269.<br />

1183 LANGHARD, Politische Polizei, S. 310 (mit Fn. 1).<br />

1184 SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 482f.<br />

1185 SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 484.

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