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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 315<br />

sen 2190 .<br />

3.3.6. Die Demokratieschutzverordnungen II und III<br />

Mit dem Bundesratsbeschluss vom 4. August 1942 wurde unter anderem die Demokratieschutzverordnung<br />

von 1938 noch einmal verschärfend ergänzt 2191 . Erst 1945 folgte<br />

eine erste Lockerung. Der Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 1945 2192 ersetzte die<br />

Demokratieschutzverordnung und hob 16 weitere Bundesratebeschlüsse aus der Zeit<br />

zwischen 1938 und 1943 wieder auf; darunter mehrere zur Auflösung von Vereinen 2193 .<br />

3.3.7. Beurteilung: Braune Gefahr – Bekämpfung der Roten<br />

Während des Zweiten Weltkrieges – und insbesondere zur Zeit des Einschlusses der<br />

<strong>Schweiz</strong> durch die Achsenmächte – galt das Hauptaugenmerk der Staatsschutztätigkeit<br />

auf der Stufe Bund der Bekämpfung des Kommunismus. Zwar zeugt der Umstand, dass<br />

der Bundesrat die „Umtriebe“ der Kommunisten mit mehreren Erlassen einschränkte,<br />

bis er alle kommunistisch motivierten Tätigkeiten gänzlich und per se verbot, von einer<br />

gewissen Abgestuftheit der Massnahmen. Letztlich ging es aber darum, wie sich der<br />

Bundesrat selber ausdrückte, jegliche Tätigkeit der Kommunisten einzufrieren – womit<br />

eine Abgrenzung zum Gesinnungsdelikt unmöglich wurde.<br />

Die ergänzenden Massnahmen der Bundesversammlung zum Ausschluss der Kommunisten<br />

aus sämtlichen staatlichen Stellen – sogar aus dem Nationalrat – verunmöglichten<br />

sogar die Partizipation gewählter Volksvertreter an demokratischen Willensbildungs- und<br />

Entscheidprozessen. Die „Eigenschaft“ Kommunist führte de facto zum Verlust des<br />

passiven Wahlrechts und jeder politischen Betätigungsmöglichkeit über das aktive Wahlrecht<br />

hinaus (wobei Gesinnungsgenossen von vornherein unwählbar waren). Dass es<br />

dabei vor allem um die Wahrung eines äusseren Scheines ging, zeigt das Genfer Beispiel,<br />

wo die Kommunisten geduldet wurden, solange sie unter dem Schutzschirm der Sozialdemokratischen<br />

Partei Zuflucht suchten.<br />

Aussenpolitischer Druck – oder die Angst vor Repressionen des übermächtigen deutschen<br />

Nachbarlandes – dürfte nicht nur bei der Bekämpfung kommunistischer Tätigkeiten,<br />

sondern auch bei der Nachsicht gegenüber den rechtsextremen Vereinen eine zentrale<br />

Rolle gespielt haben. Zwar nahm der Einfluss der Fronten mit dem Anstieg der<br />

äusseren Bedrohung stark ab, und auch das Selbstbewusstsein der deutschen Organisationen<br />

verminderte sich im Gleichschritt zu den Niederlagen der Wehrmacht, doch erfolgten<br />

die Verbote durch den Bundesrat viel zu spät. Der Aufhebung der nationalsozialistischen<br />

deutschen Vereine 48 Stunden vor dem Waffenstillstand in Europa kann allen-<br />

2190 Bericht des Basler Regierungsrates über die staatsfeindlichen Umtriebe (1946), S. 174.<br />

2191 Bundesratsbeschluss über Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der<br />

<strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft (vom 4. August 1942), AS 58, S. 741 – 745 (II. Demokratieschutzverordnung);<br />

dazu STÄMPFLI, Ausserordentlicher Staatsschutz, S. 146, sowie Ders., Fragen des strafrechtlichen<br />

Staatsschutzes, ZStR 58, S. 417 – 435 (S. 417ff. zum Erlass und seiner rechtlichen Stellung; S. 429ff. zur Rspr.<br />

des BGer).<br />

2192 Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung und die Aufhebung<br />

der Parteiverbote (vom 27. Februar 1945), AS 61, S. 117 – 121, nachfolgend „III. Demokratieschutzverordnung“.<br />

Dazu STÄMPFLI, Ausserordentlicher Staatsschutz, S. 146f.; aus der Praxis schliesslich BGE 70 IV 139.<br />

2193 Art. 6 der III. Demokratieschutzverordnung.

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