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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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290 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

hendes Verbot der Publikation oder eine Zensur wären ausnahmsweise zulässig, „(…) um<br />

die Erfüllung der elementaren Aufgaben des Staates, eine unmittelbar drohende, ernsthafte und offensichtliche<br />

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und <strong>Sicherheit</strong> abzuwenden. Es kann nicht im Sinne der Garantie<br />

der Pressefreiheit liegen, den Kantonen die Zensur oder die Unterdrückung einer Zeitung auch zu<br />

diesem Zwecke zu verbieten und ihnen damit in gewissen Fällen eine wirksame Verteidigung ihrer Lebensinteressen,<br />

die Erfüllung des Hauptzwecks des Staates neben der Gesetzgebung und der Rechtspflege<br />

zu verunmöglichen. (…)“. 2010 Es hätte damit gerechnet werden müssen, „(…) dass die kommunistische<br />

Partei weitere Ausschreitungen womöglich dazu genutzt hätte, um grössere Unruhen anzustiften,<br />

wenn nicht geradezu eine Revolution anzufachen.“ 2011<br />

1936 beurteilte das Bundesgericht das Verbot antisemitischer Polemik in der Presse durch<br />

den Genfer Staatsrat. Die Verbreitung von Verachtung oder das öffentliche Schüren von<br />

Hass gegen die Israeliten habe keinen Bezug mehr zu seriösem Journalismus und falle daher<br />

nicht mehr unter dem Schutz der Pressefreiheit („la liberté de la presse n’est pas illimitée“)<br />

2012 .<br />

Die Argumentation des Bundesgerichts zur Rechtfertigung der Einschränkung der Pressefreiheit<br />

nahm jeweils starken Bezug zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> als primärer<br />

Staatsaufgabe. Das Gericht betonte die schwierigen Umstände, unter welchen die Einschränkungen<br />

erfolgt wären. Mit seiner Rechtsprechung anerkannte es ein ausserhalb der<br />

Bundesverfassung stehendes Notrecht, welches den Kantonsregierungen einen relativ<br />

grossen Handlungsspielraum bei der Anwendung repressiver Massnahmen einräume.<br />

Teilweise stützte sich das Gericht zu sehr auf politische (anstatt juristische) Argumente.<br />

Anzumerken bleibt, dass in der <strong>Schweiz</strong>er Lehre und Rechtsprechung auch zwischen<br />

den beiden Weltkriegen unbestritten blieb, ob vorbeugende Mittel zur Verhinderung eines<br />

„Missbrauchs“ der Presse mit Art. 55 BV 1874 vereinbar waren 2013 . Der oben erwähnte<br />

Zürcher Fall („Kämpfer“) dürfte somit eine weit vorgeschobene Grenzlinie zu den<br />

(unzulässigen) präventiven Massnahmen gebildet haben.<br />

2.8.2. Uniformen-, Redner- und Parteienverbote<br />

Parallel zu den Einschränkungen im Bereich des Pressewesens erliess der Bundesrat<br />

auch Uniformverbote, schränkte die Tätigkeiten von politischen Parteien ein, welche als<br />

gefährlich erachtet wurden, und unterstellte das Halten von politischen Reden durch<br />

Ausländerinnen oder Ausländer einem Genehmigungsvorbehalt. Die Massnahmen dienten<br />

der Einschränkung der Tätigkeiten sowohl nationalsozialistischer als auch kommunistischer<br />

Organisationen. Insbesondere das Schüren von Aggressionen, Hass und die<br />

Wahrscheinlichkeit von schweren Zusammenstössen (wie 1932 in Genf oder zu Beginn<br />

des Jahrzehnts in Deutschland) sollten damit vermindert werden 2014 .<br />

2010 BGE 60 I 108 (E.4 S. 124f.).<br />

2011 BGE 60 I 108 (E.4 S. 126).<br />

2012 BGE 62 I 218 (E.2 S. 223).<br />

2013 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 515f.; vgl. auch den Bericht über die Pressepolitik, S. 118f.<br />

2014 STÄMPFLI, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 7f.

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