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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 485<br />

Situationen (m.E. falsch) eintrainiert. Der rechtliche Rahmen wird dabei vollständig<br />

ausgeblendet; Legitimation in einer „Vereinbarung“ zwischen KKJPD und VBS gesucht.<br />

M.E. wäre es abwegig, sich die Bewältigung „Gewalt strategischen Ausmasses“ oder<br />

Aufstände in Quartieren, wie sie in militärischen Raumsicherungsübungen simuliert<br />

werden, unter anderen Bedingungen als im Rahmen einer bewaffneten Bundesintervention<br />

vorzustellen.<br />

Die „umfassende Flexibilität“, welche die bundesrätlichen Berichte postulieren, wird erst im<br />

Notstandsfall überhaupt möglich. Dann ist aber nicht einzusehen, warum die Bundesverfassung<br />

– entgegen der <strong>Schweiz</strong>er Tradition – nicht um ein intrakonstitutionelles<br />

Notstandsrecht ergänzt wird.<br />

Das Beispiel „Raumsicherung“ zeigt heute eindrücklich, dass die rechtliche Gemengelage,<br />

wie sie auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> derzeit herrscht, einer Klärung bedarf,<br />

respektive dringend an verfassungsrechtliche Grundsätze erinnert werden muss. Die<br />

heutige Bundesverfassung ermöglicht jene „umfassende Flexibilität“ jedenfalls nicht.

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