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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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474 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

schaft; eingesetzte Kompanie; betroffenes Bataillon) besteht nur informell. Unter Einhaltung<br />

des Dienstweges richteten sich sowohl Auftragserteilung (und –Änderung) als auch<br />

Kommunikation des zivilen Auftraggebers an den „Einsatzverband Boden“, welcher als<br />

grosser Verband (2004 eine Gebirgsinfanteriebrigade, 2005 eine Territorialregion) den<br />

Einsatz führt. Noch länger werden die Befehlswege, wenn der Chef der Armee mit seinem<br />

Führungsstab den Einsatz, faute de mieux, „ab Bern“ führt. Der Chef der Armee<br />

unterstellt sich damit zumindest teilweise dem Kommandanten der Kantonspolizei Graubünden.<br />

Immerhin betreiben Armee und Kantonspolizei eine gemeinsame Einsatzzentrale,<br />

wo eine bescheidene Vernetzung auf höherer Stufe stattfinden kann.<br />

Am „Gipfel“ von Evian wurde auf der Stufe Bund das Ungenügen einer derart komplexen<br />

Einsatz- und Verantwortungsstruktur erstmals erkannt 3157 .<br />

Auf frühere subsidiäre Sicherungseinsätze, wie “CHRONOS“ in Genf oder “ZIKOBA“<br />

in Basel wurde auf Grund ihrer Einmaligkeit nicht weiter eingegangen.<br />

4.4. Beurteilung: Extensive Auslegung des MG 1995<br />

Die Transformation der Armee weg von einem Massenheer – hin zu einem multifunktionalen<br />

<strong>Sicherheit</strong>s- und Unterstützungselement für zivile Stellen bildet vorab einen<br />

politischen Entscheid. Die verfassungs- und gesetzestechnischen Anpassungen ermöglichen<br />

den Umbau der Armee nach dem Wegfall der für die Jahrzehnte nach dem Zweiten<br />

Weltkrieg prägenden Hauptbedrohung. Die Einführung der Dienstart „Assistenzdienst“<br />

ist aus rechtlicher Warte grundsätzlich zu begrüssen. Erst dadurch werden subsidiäre<br />

Armeeeinsätze im <strong>Innere</strong>n rechtlich überhaupt ermöglicht. Jedoch wird den<br />

Schranken für Einsätze der Armee im <strong>Innere</strong>n zu wenig Beachtung geschenkt.<br />

4.4.1. Vermengung der Zuständigkeiten<br />

Bei der forcierten Integration der Armee in das „System innere <strong>Sicherheit</strong>“ spielt der<br />

rechtliche Rahmen eine entscheidende Rolle und sollte politischen Begehrlichkeiten in<br />

einem Rechtsstaat vorgehen. Die Schaffung der Möglichkeit subsidiärer Sicherungseinsätze<br />

für ausserordentliche Lagen durch das Militärgesetz von 1995 folgt einem politischen<br />

Willen, welcher den Kooperationsgedanken betont. Bei subsidiären Sicherungseinsätzen<br />

eröffnen sich jedoch wegen der Vermengung ziviler mit militärischer sowie<br />

kantonaler mit Bundesgewalt rechtliche Fragestellungen, welche für jeden einzelnen<br />

Einsatz sorgfältig zu klären sind 3158 . Wenn sich der Bundesrat dabei eine grösstmögliche<br />

Flexibilität erhalten will, so begibt er sich in eine rechtliche Grauzone.<br />

Die Zunahme der subsidiären Armeeeinsätze nach der Armeereform von 1995 hat,<br />

soweit es sich dabei um Sicherungseinsätze handelt, zu einer Vermengung von Bundesund<br />

kantonaler Aufgabenerfüllung geführt. Die zivilen Behörden in den Kantonen Bern,<br />

Genf und Zürich lagerten nach den Besetzungsversuchen durch die PKK im Jahre 1999<br />

3157 Siehe die Medienmitteilung der SiK SR vom 18. Februar 2004,<br />

http://www.parlament.ch/D/Medienmitteilungen_changed/Seiten/mm_2004-02-18_074_01.aspx (zuletzt<br />

besucht am 1. Mai 2009).<br />

3158 Zu denken ist dabei an die „Ausserordentlichkeit“ der Lage, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der<br />

Subsidiarität, die Auftragsgestaltung und die Beachtung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzips.

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