02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

420 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

stehen Offenheit und Unbestimmtheit des Artikels 2795 einer Kompetenzvermutung<br />

entgegen.<br />

Zu Art. 53 Abs. 1 VE 96 (<strong>Sicherheit</strong>; heute Art. 57 BV) stellte die Botschaft fest, sie gehe<br />

vom Grundsatz einer primären Verantwortung der Kantone (kantonale Polizeihoheit)<br />

aus. Im gleichen Satz hiess es aber weiter, Abs. 1 bestimme „die Sorge für die <strong>Sicherheit</strong> des<br />

Landes und den Schutz der Bevölkerung als gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen im Rahmen<br />

ihrer jeweiligen Zuständigkeiten“. Damit – so die Botschaft – werde in adäquater Weise der<br />

„Querschnittsfunktion sicherheitspolitischer Massnahmen“ Rechnung getragen. Dies verhindere<br />

schliesslich, dass auf dem Wege der Verfassungsnachführung eine umfassende Bundeskompetenz<br />

geschaffen würde, welche in die Aufgabenbereiche der Kantone übergreife<br />

2796 .<br />

Art. 57 Abs. 2 verlangt eine Koordination der Massnahmen von Bund und Kantonen<br />

zur Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> (die äussere <strong>Sicherheit</strong> wird nicht mehr genannt<br />

und kann auch nicht gemeint sein) als Querschnittsaufgabe 2797 .<br />

„Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren <strong>Sicherheit</strong>.“<br />

Hinsichtlich der generellen Pflicht zur Koordination der staatlichen Tätigkeiten zwischen<br />

Bund und Kantonen kann die Frage aufgeworfen werden, inwiefern Art. 57<br />

Abs. 2 eine blosse Konkretisierung des bundesstaatlichen Treueprinzips (Art. 44 Abs. 1<br />

BV 1999) für das Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> darstellt und – umgekehrt – inwiefern<br />

der Bestimmung überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt 2798 . Bei den Beratungen<br />

zur neuen Bundesverfassung wiesen jedenfalls weder der Bundesrat noch die<br />

Bundesversammlung Art. 57 Abs. 2 eine kompetenzbegründende Funktion zu 2799 . Auch<br />

die Lehre geht davon aus, die Norm stelle ein blosses Koordinationsgebot – und damit<br />

keine Rechtspflicht – dar 2800 . Entsprechend vermag auch Art. 57 Abs. 2 keine Bundeskompetenzen<br />

zu begründen 2801 .<br />

Die verfassungsrechtliche Verankerung eines Inlandnachrichtendienstes ergibt sich m.E.<br />

aus Art. 52 i.V.m. Art. 57 BV 1999, denn ohne einen entsprechenden Spezialdienst liesse<br />

sich eine Lagebeurteilung auf der Stufe Bund, respektive eine Einschätzung der die Eidgenossenschaft<br />

als solche bedrohende Risiken und Gefahren nicht verwirklichen. Art. 57<br />

Abs. 2 verstärkt auch im Bereich der Nachrichtendienste die Pflicht zur Kooperation<br />

innerhalb des Bundesstaates.<br />

2795 Vgl. auch die Kritik bei MOHLER/GÄTTELIN/MÜLLER, Unsicherheit über <strong>Sicherheit</strong>, AJP 2007, S. 825f.<br />

Allerdings kann der Artikel als Hinweis auf parallele oder fragmentarische Bundeskompetenzen dienen, welche<br />

auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong>, nicht aber jenem der äusseren <strong>Sicherheit</strong> bestehen können; andererseits<br />

indiziert der Artikel – unter dem „umfassenden <strong>Sicherheit</strong>sbegriff – wohl auch eine Zusammenarbeit<br />

über die Sachgebiete (innere / äussere <strong>Sicherheit</strong>) hinweg. Dies scheint jedoch unter anderen Aspekten nicht<br />

unproblematisch.<br />

2796 Zum ganzen Abschnitt die Botschaft VE 96, S. 237.<br />

2797 RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 57, Rz. 1.<br />

2798 Siehe auch BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 57, Rz. 11.<br />

2799 Dazu LINSI, Erlass von Polizeirecht, LeGes 3/2008, S. 465 – 494 (S. 475; m.w.H.); sowie MARKUS SCHEFER,<br />

BWIS I: Kompetenzen und Grundrechte, digma 2006, S. 60 – 65 (S. 60).<br />

2800 RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 57, Rz. 2; LINSI, Erlass von Polizeirecht, LeGes<br />

3/2008, S. 465 – 494 (S. 477).<br />

2801 Siehe auch BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 57, Rz. 10.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!