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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die neue Bundesverfassung 427<br />

lich die Bundesversammlung einzuberufen.“<br />

2.3.2.2. Organkompetenz zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

Die aus Art. 185 Abs. 2 und 3 fliessenden Organkompetenzen des Bundesrates konkurrieren<br />

mit den Kompetenzen der Bundesversammlung in Art. 173 BV 1999 2839 oder<br />

ermöglichen das Ergreifen von Massnahmen durch den Bundesrat gestützt auf Gesetzesrecht,<br />

etwa dem Bundesgesetz zur Wahrung der <strong>Sicherheit</strong> 2840 oder dem Waffengesetz<br />

2841 .<br />

Als konkrete Beispiele dafür gelten die (damals noch gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 BV<br />

1874 erlassene) Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch<br />

jugoslawische Staatsangehörige 2842 nach Ausbruch schwerer Kampfhandlungen beim Zerfall<br />

des Vielvölkerstaats Jugoslawien oder die (auf Art. 184 Abs. 3 und 185 Abs. 3 BV<br />

1999 gestützte) sog. „Al-Qaïda-Verordnung“ 2843 , welche bereits viermal verlängert wurde<br />

2844 .<br />

Die Lehre weist zu Recht darauf hin, dass es historisch gesehen meist der Bundesrat war,<br />

welcher in ausserordentlichen Lagen oder bei besonderen Bedrohungen Massnahmen<br />

initiierte; etwa die Anordnung einer Bundesintervention oder der Erlass von Notverordnungen.<br />

Dabei zeigt sich bereits das enge Verhältnis zwischen Abs. 2 und Abs. 3 in<br />

Situationen erhöhter Gefährdung der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Im Rahmen des Abs. 2 – auch<br />

dies eine historische Erfahrung 2845 – besteht zudem die Gefahr des Erlasses von Verordnungen<br />

ohne genügende verfassungsrechtliche Verankerung.<br />

2.3.2.3. Die polizeiliche Generalklausel<br />

Art. 185 Abs. 3 BV 1999 stellt einen Anwendungsfall der polizeilichen Generalklausel<br />

bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung oder<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> dar 2846 .<br />

Dass es sich bei der „öffentlichen Ordnung“ um einen weiten – über jenen der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

hinausgehenden – Begriff handeln und die Anwendung der polizeilichen Gene-<br />

2839 Vgl. BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 185, Rz. 7; SAXER, in: St. Galler Kommentar, Art. 185, Rz. 28; PASCAL<br />

MAHON, in: Petit commentaire, Art. 185, Rz. 4; sowie die Botschaft VE 96, S. 399.<br />

2840 Etwa in den Art. 5, 11, 13, etc. BWIS; zum BWIS siehe sogleich, S. 440ff.<br />

2841 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (vom 20. Juni 1997), SR 514.54.<br />

2842 Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige (vom<br />

18. Dezember 1991), AS 1992, S. 23 – 26.<br />

2843 Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen (vom 7. November<br />

2001), SR 122. Siehe zur Problematik dieser verfassungsunmittelbaren Verordnung als Grundrechtseinschränkung<br />

die Bemerkungen bei MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, S. 607f.<br />

2844 Letztmals per 1. Januar 2009 bis am 31. Dezember 2011 (Art. 5 der Vo). Dazu die Medienmitteilung des<br />

EJPD vom 5. Dezember 2008; http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=23628<br />

(zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

Da sich bislang keine Anzeichen darauf ergeben haben, dass sich das Terror-Netzwerk selbst auflösen würde<br />

oder dass es demnächst weltweit ausgelöscht werden könnte, stellt sich m.E. die Frage des Sinnes eines jeweils<br />

befristeten Provisoriums auf Verordnungsstufe.<br />

2845 Siehe etwa vorne, S. 296ff.<br />

2846 TSCHANNEN, Staatsrecht, § 45, Rz. 25; MARKUS H.F. MOHLER, Vernetzung von <strong>Sicherheit</strong>, in: Rainer J.<br />

<strong>Schweiz</strong>er (Hrsg.), <strong>Sicherheit</strong>s- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, S. 521 – 624,<br />

Rz. 37; RHINOW, Grundzüge, Rz. 1119ff.

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