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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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266 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

1907 (Art. 196 Abs. 1 und 2 und Art. 198 Abs. 1) als auch der Bundesverfassung (Art. 16<br />

und 17).<br />

Strikte befolgten die neuen Regelungen die Trennung von militärischer zu ziviler Gewalt;<br />

– solange es um die Unterstützung der zivilen Behörden ging. Der Auftrag für die Ordnungstruppen<br />

musste zwingend in Schriftform abgefasst sein und ein zu erreichendes<br />

Ziel bezeichnen (Ziff. 10). In der Auftragserfüllung genoss der Kommandant volle<br />

Handlungsfreiheit (Ziff. 10); die untergebenen Truppen folgten ausschliesslich den Befehlen<br />

des militärischen Chefs (Ziff. 6), nicht jenen der zivilen Behörden. Bei der Gefahr<br />

von „Unruhen grösseren Massstabes (z. B. Generalstreik) oder planmässige(n) Umsturzversuche(n)“<br />

waren sogar die zivilen Polizei- und Hilfspolizeikräfte dem Befehl des Truppenkommandanten<br />

zu unterstellen (Ziff. 8 Abs. 2 und 3).<br />

2.2.3.2.3. Taktische Regeln und Waffengebrauch<br />

Die meisten Anordnungen bestanden in taktischen Regeln und Empfehlungen; von der<br />

abgesessenen Kavallerie über die Erkundung durch die Fliegertruppen bis zur Gefährlichkeit<br />

des Diebstahls von Signalpfeifen.<br />

Verhaftungen (Ziff. 60ff.) und Hausdurchsuchungen (Ziff. 63f.) verblieben gemäss dem<br />

Reglement zunächst Sache der Polizei, vorbehältlich Art. 193 DR 1933 (Festnahme 1833 )<br />

respektive besonderer Befehl des OD-Kommandanten (Ziff. 64 e contrario). Hausdurchsuchungen<br />

waren für die Truppen zulässig zum Schutz der Hausbewohner auf<br />

deren Verlangen, bei Verfolgung von Ruhestörern oder entflohenen Inhaftierten, bei<br />

Bedrohung der Truppe aus dem Haus heraus oder in Fällen von bewaffnetem Aufruhr<br />

(Ziff. 64).<br />

Bei den Einsatzregeln über den Waffengebrauch orientierte sich die Ergänzung des DR<br />

offenbar am Scheurer-Erlass 1834 (insbesondere betreffend den Einsatz von Handgranaten<br />

und Artillerie), schwächte diesen allerdings generell ab und präzisierte ihn teilweise.<br />

Ziff. 54 bildete eine Art Untermassverbot:<br />

„Es ist die Pflicht jedes Vorgesetzten, seinen Untergebenen die Verantwortlichkeit für den Entschluss<br />

zum Waffengebrauch abzunehmen.<br />

Bei der Auftragerteilung darf dem Untergebenen nie die Wahl zwischen Waffengebrauch oder Nichterfüllung<br />

des Auftrages überlassen werden.<br />

Erachtet man einen Zweck nicht für wichtig genug, um zu seiner Erreichung im äussersten Fall von den<br />

Waffen Gebrauch zu machen, so dürfen keine Truppen eingesetzt werden.“<br />

Ziff. 56 Abs. 1 und Ziff. 57 enthielten – andererseits – zwei Regeln, welche als Ausprägungen<br />

des Übermassverbots betrachtet werden können: Ohne ausdrücklichen Gegenbefehl<br />

durfte jeweils nur ein einziger Schuss abgefeuert werden und der Einsatz von<br />

Maschinengewehren kam nur gegen „widersetzliche Massen“ in Frage, wenn alle anderen<br />

Mittel versagten oder „offenkundig von vornherein als aussichtslos erkannt“ wurden.<br />

1833 Demnach war es die Truppe erlaubt, Zivilpersonen bei Störung des Dienstbetriebes oder der militärischen<br />

Ordnung festzunehmen und anschliessend den zivilen Polizeibehörden zu übergeben.<br />

1834 Dazu vorne, S. 239f.

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