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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 279<br />

wird. Eine solche Einmischung wurde aber (nicht) verlangt. Es kann aber nicht bestritten werden, dass<br />

die Propaganda der «Adulla»-Anhänger eine Gefahr für die äussere <strong>Sicherheit</strong> des Landes bedeutet, insbesondere<br />

in den gegenwärtigen Zeiten.“ 1931<br />

Weil sich im Ausland in verstärktem Masse Bewegungen bemerkbar machten, welche<br />

auf eine verstärkte Einmischung in schweizerische Angelegenheiten und letztlich eine<br />

Filetierung der Eidgenossenschaft abzielten, wollte der Bundesrat die Lücke im BStR so<br />

rasch wie möglich schliessen. Ein Abwarten des eidgenössischen Strafgesetzbuches –<br />

dessen Entwurf in Art. 230 Abs. 1 einen entsprechenden Tatbestand gekannt hätte –<br />

erachtete er für diese Art von Umtrieben für zu riskant 1932 . Der Bundesrat merkte an, dass<br />

Äusserungen fremder Presseorgane, welche unter anderen Umständen als lächerlich<br />

gebrandmarkt worden wären, in den 1930er Jahren Bestandteil einer systematischen<br />

Agitation bildeten und die Unabhängigkeit der <strong>Schweiz</strong> gefährdeten 1933 .<br />

Die Novelle diente vor allem zur Einschränkung der Aktivitäten der italienischen Faschisten,<br />

welche sämtliche italienischsprachigen Gebiete Europas als Teile eines mediterranen<br />

Imperiums betrachteten. Bereits im Jahre 1922 hatte Mussolini nach einigen Wirren die<br />

Stadt Rijeka (Fiume) an der kroatischen Adriaküste annektiert. Auch das Tessin bildete<br />

nach faschistischer Lesart einen Teil Italiens.<br />

In Anlehnung an die faschistische Ideologie verwendeten in den 1930er Jahren auch die<br />

deutschen Nationalsozialisten exzessiv die (konstruierten) Begriffe des „Volksdeutschen“<br />

und des „Reichsdeutschen“; Österreicher, Sudeten-Deutsche und Deutschschweizer fielen<br />

unter die erste Bezeichnung.<br />

Mit dem Bundesgesetz betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft<br />

(vom 8. Oktober 1936) 1934 wurde Art. 37 BStR (Aufreizung einer fremden Macht)<br />

formell in vier Absätze gegliedert und um einen Art. 37 bis ergänzt 1935 . Im Nationalrat<br />

fand der Gesetzesentwurf lebhafte Zustimmung und einstimmige Annahme 1936 . Im<br />

Ständerat meldete sich bloss der Berichterstatter der Kommission, Wettstein, zu Wort;<br />

auch der Zweitrat stimmte geschlossen für die Vorlage 1937 . Das Bundesgesetz trat am 1.<br />

Februar 1937 in Kraft.<br />

1931 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Angriffe<br />

auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft (vom 23. Juni 1936), BBl. 1936 II, S. 171 – 177 (S. 172),<br />

nachfolgend „Botschaft Unabhängigkeitsgesetz“.<br />

1932 Botschaft Unabhängigkeitsgesetz, BBl. 1936 II, S. 171 – 177 (S. 171 – 173).<br />

1933 Botschaft Unabhängigkeitsgesetz, BBl. 1936 II, S. 171 – 177 (S. 172); ebenso STÄMPFLI, Das Umsturzgesetz,<br />

ZStR 1937, S. 15 – 27 (S. 16).<br />

1934 AS 53, S. 37 – 39.<br />

1935 Art. 37 bis : „Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,<br />

die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft zu verletzen oder zu gefährden,<br />

eine die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft gefährdende Einmischung einer fremden Macht in die Angelegenheiten der Eidgenossenschaft<br />

herbeizuführen,<br />

wird mit Zuchthaus oder mit Gefängnis von einem bis zu fünf Jahren bestraft.“<br />

1936 AB NR 1936, S. 1293 – 1302 (Beratung) sowie S. 1394 (Schlussabstimmung).<br />

1937 AB SR 1936, S. 452 – 456 (Plenum) sowie S. 460 (Schlussabstimmung).

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