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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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300 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

2.10. Zusammenfassung<br />

In der grossen Wirtschaftskrise der 1930er Jahre nahmen auch in der <strong>Schweiz</strong> die innenpolitischen<br />

Spannungen drastisch zu. Der Bundesrat fürchtete den wachsenden Einfluss<br />

sowohl der aus Moskau gesteuerten KPS, der NSDAP auf die deutschen Einwohner des<br />

Landes („fünfte Kolonne“) sowie – aber erst an dritter Stelle – faschistischer Gruppierungen<br />

von <strong>Schweiz</strong>ern. Als 1932 der Genfer Staatsrat angesichts befürchteter gewaltsamer<br />

Zusammenstösse zwischen zahlenmässig starken kommunistischen und frontistischen<br />

Bewegungen eine bewaffnete Bundesintervention begehrten, kam es zum Fiasko: Völlig<br />

überforderte, massiv bedrängte Rekruten eröffneten das Feuer auf eine Menschenmenge<br />

und trafen über ein Dutzend Manifestanten tödlich. Der Bundesrat ergänzte daraufhin<br />

das DR 1933 durch eigentliche Anleitungen zum Bürgerkrieg.<br />

Bundesrat und Bundesversammlung forcierten nun den Staatsschutz auf gesetzlicher<br />

Ebene. Eine Orientierung boten die Notverordnungen des Ersten Weltkriegs sowie das<br />

trotz des Landesstreiks in der Volksabstimmung verworfene Umsturzgesetz. Neben den<br />

Verboten betreffend das Tragen von fremden Uniformen und Parteizeichen wurde der<br />

Versuch eines neuerlichen Staatsschutzgesetzes unternommen. Trotz der Mahnungen<br />

Bundesrat Häberlins erweiterte das Parlament den ursprünglich moderaten bundesrätlichen<br />

Entwurf zum Ordnungsgesetz massiv und in juristisch bedenklicher Allgemeinheit<br />

und Unbestimmtheit. Schliesslich scheiterte auch die zweite Vorlage am Widerstand des<br />

Souveräns.<br />

Einzelereignisse wie die dumm-dreiste Entführung Berthold Jacobs durch die deutsche<br />

Geheimpolizei oder der einfältige Zeitungsartikel des italienischen Faschisten Colombi<br />

boten danach jeweils Anlass zum Erlass von dringlichen Bundesbeschlüssen und Bundesratsbeschlüssen,<br />

um den präventiven Staatsschutz trotz negativer Volksentscheide und<br />

unter Ausklammerung der demokratischen Mitwirkungsrechte des Souveräns auszubauen.<br />

Zwar schuf das Parlament mit seinem Beschluss zum Spitzelgesetz eine der Bundesanwaltschaft<br />

angegliederte Bundespolizei und erweiterte mit dem Unabhängigkeitsgesetz<br />

das BStR, doch wurde das Schwergewicht der legislativen Tätigkeit bald durch den Bundesrat<br />

wahrgenommen; – auf der hierfür grundsätzlich zu tiefen Verordnungsstufe.<br />

So erliess die Regierung per Bundesratsbeschluss die Demokratieschutzverordnung als eigentliches<br />

Staatsschutzgesetz i.e.S., gestützt auf Art. 102 BV 1874. Während im Parlament<br />

immerhin Zweifel an einer entsprechenden Kompetenz des Bundesrates zu vernehmen<br />

waren, erwies sich der Kassationshof des Bundesgerichts in der „schweren Zeit“ als<br />

unkritisch. Allgemein anerkannte das Bundesgericht für das <strong>Sicherheit</strong>srecht nun – entgegen<br />

seiner früheren Rechtsprechung – das Bestehen einer allgemeinen polizeilichen Generalklausel,<br />

welche es den Exekutiven (Bund und Kantone) in schweren Zeiten ermögliche,<br />

zum Schutze einer weit verstandenen öffentlichen Ordnung in dringlichen Fällen<br />

auch ohne gesetzliche Grundlagen tätig werden könne. Der Bundesrat selber betonte<br />

ursprünglich den provisorischen Charakter seiner Erlasse – zum überholenden Erlass<br />

von Bundesgesetzen oder immerhin Bundesbeschlüssen durch das Parlament kam es<br />

jedoch bis zum Zweiten Weltkrieg nicht mehr. Der Bundesrat gestand sogar öffentlich<br />

ein, dass er das – zulässige – Kriterium zeitlicher Dringlichkeit zuweilen um ein – unzu-

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