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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Schutz und Einbezug der Armee 377<br />

äusserte sich zum Waffengebrauch der OD-Truppen 2556 . Deren Kommandant wurde darin<br />

ermächtigt, „zur Erfüllung des erhaltenen Auftrages für den Waffengebrauch und für die Erteilung<br />

des Feuerbefehls wenn nötig Anordnungen (zu) treffen, die vom Dienstreglement abweichen“ 2557 . Allerdings<br />

konnte der Einsatz von Schusswaffen oder Sprengmitteln grundsätzlich nicht ohne<br />

Ermächtigung durch die zivilen Behörden erfolgen – die Bestimmungen über den Notstand<br />

und die Notwehr vorbehalten 2558 .<br />

Und während die VOD 1965 noch die Führung der Ordnungstruppen durch einen vom<br />

Bundesrat bezeichneten Kommandanten postulierte, meinte Art. 15 VOD 1979 stattdessen,<br />

der Bundesrat bezeichne für bewaffnete Bundesinterventionen „in der Regel einen Zivilkommissär“<br />

2559 .<br />

Somit umschrieb die VOD den Ordnungsdienst-Auftrag der Armee und dessen Ausgestaltung<br />

neu; – und zwar auf der rechtshierarchisch tiefst möglichen Stufe (Verordnung).<br />

Damit war die VOD zwar von Anfang an „referendumssicher“; angesichts ihrer Tragweite<br />

kann aber die Frage aufgeworfen werden, ob es ihr nicht an einer genügenden<br />

demokratischen Legitimation fehle.<br />

Weitere Anstrengungen, etwa ein Versuch der Professionalisierung der Armee durch<br />

Aufstellung eines auf OD spezialisierten Militärpolizei-Regiments, unterblieben vorerst<br />

2560 .<br />

5.3. Beurteilung: Halbe Revisionen<br />

Die Revision der MO von 1951 trug – nach einem vier- und einem sechsjährigen Weltkrieg<br />

– dem Umstand Rechnung, dass Neutralitätsschutzdienste der Armee während<br />

längerer Zeit notwendig sein konnten. Immerhin klärte die neue MO die rechtliche<br />

Beziehung zwischen General und Bundesrat für Zeiten eines schwebenden Friedens im<br />

Sinne eines klaren Vorrangs der zivilen Gewalt.<br />

Ebenfalls eine Klärung erfuhr die im Ersten Weltkrieg bedeutsame Frage nach der Verwendung<br />

kantonaler Truppen durch die Kantone in Zeiten des Neutralitätsschutzdienstes.<br />

Die im Landesinteresse folgerichtige Lösung bedeutete aber gleichzeitig den Verlust<br />

eines kantonalen Interventionsmittels in Zeiten einer äusseren Bedrohung. Damit stieg<br />

gleichzeitig die Bedeutung kantonaler Polizeireserven, respektive die Wahrscheinlichkeit<br />

einer Bundesintervention, wenn in einem Kanton Störungen von Ruhe und Ordnungen<br />

zu befürchten waren.<br />

Eine generelle Revision der OD-Vorschriften aus den 1930er Jahren konnte unter diesen<br />

Umständen nur begrüsst werden. Die Verankerung in einem formellen Bundesratsbeschluss<br />

bildete zwar einen Fortschritt gegenüber der alten Lösung der Ergänzung des<br />

Dienstreglements. Trotzdem führten die Verordnungen über den OD von 1965 und<br />

1979 weit über den zulässigen Rahmen hinaus. Sie enthielten teilweise materielles Geset-<br />

2556 Art. 12 und 13 VDO 1979.<br />

2557 Art. 13 Abs. 2 VDO 1979.<br />

2558 Art. 8 Abs. 2 VDO 1979.<br />

2559 Art. 15 Abs. 3 VDO 1979.<br />

2560 Siehe dazu KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 590 (m.H.). Zur heutigen Mil Sich siehe hinten, S. 464f.

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