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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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432 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

<strong>Schweiz</strong> oder eines Kantons besteht von Anfang an eine Kompetenz des Bundes zur<br />

Abwehr der Bedrohung; ob eine Bedrohung aus dem <strong>Innere</strong>n vorliegt, hat der Bund<br />

mittlerweile selber zu beurteilen. Die Anwendung von Art. 52 ist jedoch auf Ausnahmefälle<br />

beschränkt. Eine Regelung des „Normalfalls“ würde in Art. 57 BV 1999 vermutet;<br />

im programmatisch ausgestalteten <strong>Sicherheit</strong>sartikel böte sich durchaus die Möglichkeit<br />

der Verankerung eines umfassenden <strong>Sicherheit</strong>sbegriffs. Letztlich sind sowohl Art. 52<br />

mit der Begrenzung auf Interventionsfälle als auch Art. 57 wegen seiner rechtlichen<br />

Unbestimmtheit und Offenheit aber kaum dazu geeignet, ein neues Konzept zur Gewährleistung<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> umzusetzen. Der Traditionsanschluss im Rahmen<br />

der Nachführung der Bundesverfassung bleibt zu dominant. Der nun betonte Kooperationsgedanken<br />

ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grundsätzen bundesstaatlicher<br />

Aufgabenerfüllung. Die BV 1999 geht somit in Bezug auf die innere <strong>Sicherheit</strong> nur wenig<br />

über ihre Vorgängerinnen hinaus. Auch in der geltenden Bundesverfassung setzt sich<br />

im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzaufteilung eine Trennung in äussere und<br />

innere <strong>Sicherheit</strong> durch. Wo sich diese Trennung aufhebt – bspw. in der Beurteilung der<br />

sicherheitspolitischen Lage der <strong>Schweiz</strong> – nimmt die neue Bundesverfassung aber keine<br />

grundsätzliche Neukonzeptionierung vor.<br />

An dieser Stelle wird die sachliche Richtigkeit einer gesamtheitlichen Betrachtung von<br />

äusserer und innerer <strong>Sicherheit</strong> nicht bestritten. Ein Blick in die jüngere Geschichte lehrt,<br />

dass sich die beiden sicherheitspolitischen „Sphären“ kaum je scharf trennen liessen 2874 ;<br />

die gegenwärtigen Analysen (Bericht Brunner; SiPolB 2000) unterstreichen zusätzlich das<br />

Bedürfnis nach einer umfassenden Betrachtungsweise 2875 . Eine verfassungsrechtliche<br />

Umsetzung einer auf einen umfassenden <strong>Sicherheit</strong>sbegriff abstellenden <strong>Sicherheit</strong>skonzeption<br />

müsste aber erst noch erfolgen und die Bedeutung der kantonalen Polizeihoheit<br />

prominent zur Diskussion stellen.<br />

Der Hauptteil der formellen <strong>Sicherheit</strong>sverfassung des Bundes nimmt in den Art. 57ff.<br />

nur eine beschränkte Ausscheidung von Verbandskompetenzen vor. Vielmehr wird eine<br />

solche vorausgesetzt. Der zweite Abschnitt des zweiten Kapitels der BV 1999 bildet<br />

hingegen die verfassungsrechtliche Basis für den Bestand und die Einsatzformen der<br />

<strong>Schweiz</strong>er Armee sowie die – mit dem NFA nachträglich eingefügte – exklusive Verfügungsmacht<br />

des Bundes über die Streitkräfte. Entscheidend bleiben somit die weiteren,<br />

teilweise sehr allgemeinen Verfassungsnormen über die Grundsätze der Ausscheidung<br />

von Verbandskompetenzen sowie die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Bund<br />

und Kantonen 2876 .<br />

Die Umsetzung eines umfassend verstandenen <strong>Sicherheit</strong>sbegriffs, welche der kaum<br />

mehr strikt möglichen Unterscheidung zwischen innerer und äusserer <strong>Sicherheit</strong> Rechnung<br />

trägt, kann somit nur unter Respektierung der föderalistischen Grundordnung und<br />

Prinzipien stattfinden; jenes der Bundestreue spielt dabei eine wichtige Rolle. Vom um-<br />

2874 Siehe bspw. vorne, S. 149ff. (Anarchsimus), 258ff. (1930er Jahre) oder 356ff. und 379ff. (Terrorismus in den<br />

1970er Jahren).<br />

2875 Siehe auch MOHLER, Vernetzung von <strong>Sicherheit</strong>, Rz. 72.<br />

2876 Grösser könnte der Unterschied zwischen der <strong>Sicherheit</strong>sverfassung und etwa der im Anschluss daran folgenden<br />

Bildungsverfassung (nach Art. 61a BV 1999) nicht ausfallen. Hier so gut wie keine materiellen Regelungen,<br />

dort eine detailliert ausformulierte Aufgabenteilung.

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