02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 45<br />

Ordnung befürwortete BURCKHARDT eine – offenbar parallele – Organkompetenz des<br />

Bundesrates 259 . Dem ist mit Blick auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesverfassung<br />

zuzustimmen 260 .<br />

2.1.6.9. Beurteilung: Strikte Unterscheidung der Varianten<br />

Art. 16 BV 1848 beinhaltete verschiedene, teilweise sehr unterschiedliche Voraussetzungen<br />

für eine Bundesintervention. Die beiden wichtigsten Interventionsgründe lagen in<br />

der gestörten Ordnung im Innern eines Kantons (Art. 16 Abs. 1 BV) und der Bedrohung der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> des Bundes als Ganzem (Art. 16 Abs. 2 BV). Die eigentliche Bedeutung<br />

von Art. 16 BV lag – je nach Szenario – in der Ermächtigung (Art. 16 Abs. 1) oder<br />

Verpflichtung (Art. 16 Abs. 2) des Bundes zu einem ausnahmsweisen Eingreifen in kantonale<br />

Zuständigkeitsbereiche. Der Interventionsartikel räumte subsidiäre Bundeskompetenzen<br />

ein im Falle erfolgter (Art. 16 Abs. 1) oder drohender (Art. 16 Abs. 2) Störung<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> in den Kantonen (Art. 16 Abs. 1) oder der Eidgenossenschaft<br />

(Art. 16 Abs. 2) 261 . Dabei ging es – mangels anderer Mittel – primär um den Einsatz von<br />

Kommissären mit oder ohne Truppen.<br />

Die Kompetenz des Bundes kam in jenen Notlagen zur Geltung, in welchen die kantonalen<br />

Behörden ihre Handlungsfreiheit zur Wiederherstellung des öffentlichen Friedens<br />

verloren hatten. Ein Hilferuf durch die kantonalen Behörden war unverzichtbar, sollten<br />

die dem Interventionsartikel inhärenten Verfahren und Ausgleichsmechanismen sowie<br />

insbesondere die Subsidiarität der Bundesintervention als solcher nicht ausgehebelt<br />

werden. Die genannten Informationspflichten (Anzeige an den Bund) in Verbindung mit<br />

der ersten Variante von Art. 16 Abs. 2 (Unmöglichkeit des Hilferufs) implizierten zudem<br />

die Pflicht zu einer intensiven Kommunikation zwischen Bund und Kantonen im Interesse<br />

eines Informations- und Beurteilungsgleichstands. Damit wurde letztlich der<br />

Grundstein für eine „freundeidgenössische“ (im Gegensatz zu aufgezwungener) Hilfe<br />

gelegt.<br />

Die Rechte des Volkes und die kantonalen Institutionen genossen selbst im Falle eines<br />

Intervenierens des Bundes einen expliziten Schutz. Den verschiedenen Ausprägungen<br />

von Art. 16 BV lag deutlich das Konzept einer kantonalen Polizeihoheit zu Grunde.<br />

BLUMER stellte 1863 zufrieden fest, dass Art. 16 BV 1848 – von einer einzigen Ausnahme<br />

in Neuenburg abgesehen – zu einer grossen Stabilität in den Kantonen geführt habe. Im<br />

Gegensatz zur Regenerationszeit sei nämlich keine Kantonsregierung mehr weggeputscht<br />

und keine Bundesintervention mehr nötig geworden 262 . Die präventive Wirkung dieser<br />

Bestimmung hielt jedoch nicht mehr lange an, die Bundesintervention gewann in der Praxis<br />

bald auch in ihrer repressiven Funktion an Bedeutung 263 .<br />

259 BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 685.<br />

260 Siehe hinten, S. 53ff. und insbesondere S. 56f.<br />

261 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 15.<br />

262 BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 194. Kritisch dazu RÜTTIMANN, Bundesstaatsrecht Bd. II/1, S. 79.<br />

263 Siehe hinten, S. 97ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!