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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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490 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

hat die Bundesversammlung zudem mit den ins StGB eingefügten Art. 226 bis (Gefährdung<br />

durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen) und Art. 226 ter (strafbare<br />

Vorbereitungshandlungen) zwei spezifische Straftatbestände geschaffen, welche<br />

gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. d StGB der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.<br />

Bereits das KEG verpflichtet in Art. 5 i.V.m. Art. 9 und Anhang 2 der Kernenergieverordnung<br />

(KEV) 3244 sowie einer Departementsverordnung 3245 die Betreiber entsprechender<br />

Anlagen zur Einhaltung baulicher Massnahmen, welche zum physischen Schutz der<br />

Werke dienen.<br />

Art. 23 Abs. 1 KEG verpflichtet sie zudem zum Unterhalt einer Betriebswache, deren<br />

Aufgaben nach Abs. 2 vom Bundesrat nach vorgängiger Anhörung des Standortkantons<br />

festgelegt werden. Dies geschieht in der Verordnung über die Betriebswachen von<br />

Kernenergieanlagen (VBWK) 3246 , welche u.a. Aufgaben und Befugnisse (Art. 2ff.), Ausrüstung<br />

und Bewaffnung (Art. 10ff.) sowie die Organisation (Art. 13f.) der Betriebswachen<br />

festlegt. Zudem hat der Bundesrat eine Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen<br />

im Bereich Kernanlagen 3247 erlassen.<br />

Die Befugnisse der Betriebswache nach Art. 3 VBWK beschränken sich örtlich auf das<br />

Sicherungsareal, reichen inhaltlich aber recht weit. Wenn der Auftrag es notwendig<br />

macht, die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt und keine milderen Mittel zur Verfügung<br />

stehen (Abs. 2 lit. a – c), ist die Betriebswache befugt,<br />

− „die Identität von Personen festzustellen;<br />

− Personen und Fahrzeuge zu durchsuchen;<br />

− Gegenstände sicherzustellen;<br />

− Personen bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten;<br />

− körperlichen Zwang anzuwenden;<br />

− die persönliche Waffe einzusetzen;<br />

− Ordnungsmittel einzusetzen;<br />

− Überwachungskameras einzusetzen.“ 3248<br />

M.E. ist die Ausweitung und Normierung des Hausrechts der Betriebswachen von<br />

Kernenergieanlagen geboten; allerdings wäre dazu eine höhere Normstufe, nämlich ein<br />

Gesetz im formellen Sinne zu wählen gewesen. Die Bundesversammlung hätte darin<br />

überdies verschiedene Bedrohungsstufen unterscheiden können, um die wohl notwendige<br />

Flexibilität der Betriebswachen sicherzustellen.<br />

Eine grosse Herausforderung würden Massnahmen zum Schutz vor Angriffen aus der<br />

Luft bilden, etwa durch entführte Passagierflugzeuge. Einerseits liesse sich der Luftraum<br />

über den Kernenergieanlagen kaum für längere Zeit einzuschränken, – eine Sperrzone<br />

3244 Kernenergieverordnung (vom 10. Dezember 2004), SR 732.11.<br />

3245 Verordnung des UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und<br />

Kernmaterialien (vom 16. April 2008), SR 732.112.1.<br />

3246 Verordnung über die Betriebwachen von Kernanlagen (vom 9. Juni 2006), SR 732.143.2.<br />

3247 Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Breich Kernanlagen (vom 9. Juni 2006), SR 732.143.1.<br />

3248 Art. 3 Abs. 1 VBWK.

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