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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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130 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

rung der Befugnisse der Grenzwachtmannschaft erkannt 875 . Organisatorisch fand sich<br />

das GWK – innerhalb des Finanz- und Zolldepartements – der Oberzolldirektion unterstellt<br />

876 . Im Geschäftsbericht des Jahres 1896 vermeldete der Bundesrat bereits einen<br />

Bestand von 999 Grenzwächtern 877 .<br />

Im Jahre 1925 wurde das Zollgesetz einer neuerlichen Totalrevision unterzogen. Die<br />

Bestimmungen über das GWK wurden zwar auf mehrere Artikel aufgeteilt 878 , materiell<br />

aber bloss marginal angepasst 879 . Entscheidend für die praktische Arbeit des GWK war<br />

und ist das von der Oberzolldirektion erlassene Dienstreglement.<br />

2.6. Beurteilung: Korrektur der offensichtlichsten Mängel<br />

Anders als etwa das BStR wurde die Militärordnung gleichzeitig mit der Bundesverfassung<br />

einer Totalrevision unterzogen; eine Änderung der Militärartikel in der BV erübrigte<br />

sich allerdings, weil der neue Rechtszustand bereits ohne weiteres mit dem alten<br />

Grundgesetz vereinbar war (Stichwort allgemeine Wehrpflicht 880 ). Die MO 1874 beschränkte<br />

sich – trotz des guten Willens des Gesetzgebers – auf eine Korrektur der<br />

offensichtlichsten Mängel. Das Bestehen kantonaler Truppen blieb unangetastet. Ein<br />

wenig mehr Klarheit schuf mithin das neue Verfahren zur Festlegung des Auftrags des<br />

Generals (durch den Bundesrat gemäss Parlamentsbeschluss), auch wenn die verfassungsrechtliche<br />

Stellung des Generals auch unter der neuen Bundesverfassung grundsätzlich<br />

ungeklärt blieb. Die erstmalige explizite Erwähnung von Einsätzen im Innern in<br />

der MO 1874 stellte m.E. einen Fortschritt dar. Leider zog der Gesetzgeber daraus keine<br />

Konsequenzen im Sinne einer Abgrenzung der Aufträge oder einer genügenden Normierung<br />

der Einsätze im <strong>Innere</strong>n.<br />

Die bedeutendste sicherheitsrechtliche Neuerung bestand in der sukzessiven Ablösung<br />

der Grenzschutzverträge mit den Kantonen und dem Aufbau eines eidgenössischen<br />

Grenzwachtkorps gegen Ende des Jahrhunderts. Der nun selbstbewusster auftretende<br />

Bund schuf damit eine neben der Armee stehende zivile (aber nach militärischen Grundsätzen<br />

organisierte) Truppe, welche er zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> – wenn auch<br />

geografisch auf die Grenzabschnitte beschränkt – selbständig einsetzen konnte.<br />

„Zolllinie“ auseinander. Zu den eigentlichen Aufgaben des GWK hüllte sich die Botschaft hingegen in<br />

Schweigen. In der Eintretensdebatte betonte der Sprecher der nationalrätlichen Kommission immerhin die<br />

Bedeutung der verbesserten Zuständigkeitsordnung und der Kompetenzen des GWK; AB NR 1892, S. 256.<br />

Die Detailberatungen des Nationalrats beschränkten sich für Art. 52 auf die Äusserungen des Berichterstatters<br />

(Hammer); AB NR 1892, S. 323 – 325.<br />

875 So der Berichterstatter Hammer; AB NR 1892, S. 324.<br />

876 Art. 38ff. ZollG 1893 (insb. Art. 41 Abs. 2).<br />

877 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1896, Finanz- und<br />

Zolldepartement, BBl. 1897 I, S. 265 – 341 (S. 324).<br />

878 Art. 27, 89, 102 sowie 137 – 140 des Bundesgesetzes über das Zollwesen (vom 1. Oktober 1925), AS 42,<br />

S. 287 – 338, nachfolgend „ZollG 1925“.<br />

879 Die unter „Zollpolizei“ in Art. 83 der Vollziehungsverordnung zum ZollG 1925, AS 42, S. 339ff. gemachten<br />

Aussagen bezogen sich bloss auf die (Haus-) Ordnung in den Zolllagern.<br />

880 Dazu oben, S. 86f.

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