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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 65<br />

− Das Bundesgericht schliesslich war jenes Organ, welches nach ganz bestimmten Ereignissen<br />

strafrechtliche Beurteilungen vornahm. Von staatsrechtlichen oder politischen<br />

Fragen hat das Parlament das von ihm selber bestellte Gericht in aller Regel ausgeschlossen.<br />

Die Bundesverfassung von 1848 begünstigte ein rasches und entschlossenes Handeln<br />

der Exekutive. Eigentliche Sicherungen kannte sie nur in beschränktem Masse (Truppenzahl<br />

und Einsatzdauer), wichtiger wäre ihre Rolle zur Beurteilung der Ereignisse nach<br />

dem Einschreiten eines Bundesorgans gewesen. Nach dem Gesagten ergibt sich auf dem<br />

Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> eine grosse Verantwortung der Bundesversammlung. In der<br />

Praxis hat sie die von der Verfassung an sie gestellten Erwartungen leider nicht immer<br />

zu erfüllen vermocht 388 .<br />

Die BV 1848 trennte grundsätzlich die Verbands- von den Organkompetenzen. Dies<br />

erlaubte es, auf die etwa in Art. 16 BV verwendete Präzision bei den Organkompetenzen<br />

zu verzichten, sie im Interesse eines schnellen Handelns im Notfall offener zu fassen,<br />

unbestimmter und weniger konkret zu bleiben. Die Verfassungsauslegung hat dies –<br />

zumindest für das Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> – mit zu berücksichtigen. Die Organkompetenzen<br />

bildeten zwar – wie auch Art. 2 BV – ein sehr weit offen stehendes Tor<br />

für die Annahme weiterer Kompetenzen. Sowie es sich dabei aber um Verbandskompetenzen<br />

handelte, war m.E. grosse Zurückhaltung geboten und die Verfassung als ganze<br />

heranzuziehen.<br />

2.3. Zusammenfassung<br />

Die Bundesverfassung von 1848 übertrug dem Bund auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

nur beschränkte Kompetenzen. Die Zuständigkeiten des Bundes griffen jeweils<br />

dann, wenn Gefahr für das Funktionieren oder gar den Bestand des Bundesstaates drohte.<br />

In erster Line blieben die Kantone für die Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

verantwortlich.<br />

Die Bundesverfassung setzte sich schwergewichtig mit der Fixierung von Abläufen und<br />

Strukturen auseinander. Die Rahmenbedingungen für ein konkretes Eingreifen des Bundes<br />

fasste sie recht allgemein, da der Bund sowieso nur in Ausnahmefällen zu einem<br />

Einschreiten berechtigt war. In der Lösung der Staatsaufgabe <strong>Sicherheit</strong> – und zwar<br />

äussere wie innere – orientierte sich die BV 1848 stark an der 500-jährigen eidgenössischen<br />

Tradition einer Wehrgenossenschaft 389 .<br />

2.3.1. Die <strong>Sicherheit</strong>sverfassung von 1848<br />

Wie allgemein bildete die Bundesverfassung auch für den Regelungsbereich der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> kein umfassendes Normgebilde. Vielmehr traf sie dort Regelungen, wo die<br />

Verfassunggeber dies für notwendig hielten. Die Verbandskompetenzen des Bundes<br />

388 Siehe dazu hinten, insbesondere zum Tonhallekrawall, S. 111f.) sowie zur militärischen Besetzung Luganos<br />

1890, S. 139ff.).<br />

389 Die von KARL W. HALTINER in einer militärpolitischen Diskussion im Rahmen des <strong>Sicherheit</strong>spolitischen<br />

Grossanlasses der Offiziersgesellschaft Aarau vom 12. November 2008 in Aarau verwendete Bezeichnung<br />

wird an dieser Stelle entliehen.

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