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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 325<br />

kretisieren. Für Fragen des Taktes, des Tones, der Zurückhaltung, etc. erschien die<br />

Schaffung neuer Straftatbestände aber kaum erfolgversprechend 2254 . Der Bundesrat<br />

bevorzugte eine flexible Handhabung seiner Einflussmöglichkeiten in Zusammenarbeit<br />

mit allen involvierten Stellen der Verwaltung und der Presse selber. Viele Vorschriften<br />

trugen deshalb eher die Züge von „Wegleitungen“ als von eigentlichen Tatbeständen;<br />

den Behörden verblieben trotz der Restriktionen weite Ermessensspielräume 2255 . Mit<br />

dem Pressenotrecht sollten Äusserungen verhindert werden, welche gerade keinen strafrechtlich<br />

relevanten Charakter trugen, und auch nicht mit strafrechtlichen oder militärstrafrechtlichen<br />

Normen geahndet werden sollten 2256 . Durch die Kunst der Überzeugung<br />

und die den Appell an ihre Selbstverantwortung sollte die Presse von sich aus mässigend<br />

berichten – was die meisten Blätter meistens auch taten.<br />

Per 1. Februar 1942 folgte die bedeutendste Änderung. Wegen des eminent politischen<br />

Charakters der Pressekontrolle gliederte der Bundesrat die APF (als militärische Stelle)<br />

2257 aus der Armee aus und unterstellte sie sich direkt 2258 . Damit stand das Pressewesen<br />

wieder unter ziviler Verantwortung 2259 .<br />

Der Historiker GEORG KREIS zählte bis zum Ende des Krieges elf Fälle von Vorzensur,<br />

darunter vier dauerhafte Zeitungsverbote sowie 20 befristete (ein Tag bis vier Monate)<br />

Verbote gegen 16 Zeitungen 2260 .<br />

Kurzzeitige Verbote betrafen teilweise sogar populäre Zeitungen: So wurde die „Berner<br />

Tagwacht“, Sprachrohr der politisch organisierten Arbeiterschaft, im Mai 1941 für drei<br />

Tage verboten 2261 . Der Umgang mit den frontistischen Blättern blieb hingegen aus aussenpolitischen<br />

Gründen von einer gewissen Nachsicht geprägt 2262 .<br />

3.5.2. Weitere Einschränkungen der Kommunikationsgrundrechte<br />

Während die ursprünglichen Beschränkungen die Versammlungsfreiheit als solche noch<br />

nicht in Frage stellten, ging der Bundesrat im Jahre 1940 einen Schritt weiter. Mit seinem<br />

Beschluss vom 9. Juli 2263 wurde die Zulässigkeit sowohl öffentlicher als auch geschlossener<br />

(Art. 1 Abs. 1) politischer Versammlungen sowie von Umzügen und weiteren politischen<br />

Kundgebungen mit politischem Charakter von einer polizeilichen Genehmigung<br />

abhängig gemacht.<br />

2254 SCHINDLER, Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 479).<br />

2255 SCHINDLER, Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 483).<br />

2256 SCHINDLER, Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 482f.).<br />

2257 SCHINDLER, Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 478f.) spricht daher von einer<br />

„Abkommandierung“ der APF an den Bundesrat.<br />

2258 Bundesratsbeschluss über die Unterstellung der Abteilung für Presse und Rundfunk im Armeestab unter den<br />

Bundesrat (vom 30. Dezember 1941), AS 57 II, S. 1560f. i.V.m. dem Bundesratsbeschluss betreffend die Ü-<br />

berwachung der politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Schriften (vom 30. Dezember 1941), AS 57<br />

II, S. 1554f.; dazu GUISAN, Bericht über den Aktivdienst, S. 226f.<br />

2259 Der APF gehörten – der Vorteil einer Milizarmee – zahlreiche Journalisten und mit dem Pressewesen gut<br />

vertraute Personen an.<br />

2260 KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 69.<br />

2261 KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 326.<br />

2262 KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 329f.<br />

2263 Bundesratsbeschluss über die Kontrolle der politischen Versammlungen (vom 9. Juli 1940), AS 56 II,<br />

S. 1171f.

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