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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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58 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

2.2.7. Ernennung von eidgenössischen Kommissären<br />

Als erstes und wohl einfachstes Mittel zur Behebung von Störungen der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

kam für den Bund – auch, aber nicht nur im Rahmen einer Bundesintervention –<br />

die Ernennung und Entsendung eines oder mehrerer 333 eidgenössischer Kommissäre in<br />

Frage. Dem Kommissär als Vertreter (verlängerter Arm) des Bundes oblag es, die zur<br />

Wiederherstellung eines „ordentlichen Zustandes“ nötigen Massnahmen im jeweiligen<br />

Kanton zu treffen 334 .<br />

Die Kompetenz zur Ernennung von Kommissären lag sowohl beim Bundesrat (Art. 90<br />

Ziff. 6 BV 1848) als auch der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 74 Ziff. 3 i.V.m.<br />

Art. 80 BV 1848) 335 .<br />

Während Art. 90 Ziff. 6 wörtlich von Kommissären sprach, welche der Bundesrat zu<br />

wählen habe, meinte Art. 74 Ziff. 3 i.V.m. Art. 80, dass die Vereinigte Bundesversammlung<br />

zur Wahl „eidgenössischer Repräsentanten“ befugt sei; diese wurden in einem Zuge mit<br />

dem Bundesrat, dem General und dem Generalstabschef genannt. Die unterschiedliche<br />

Wortwahl sowie die Systematik von Art. 90 Ziff. 6 dürfen nicht verwirren: Ziff. 6 handelt<br />

zuerst allgemein davon, dass der Bundesrat alle Wahlen vorzunehmen hätte, welche keiner<br />

anderen Bundesbehörde (insbesondere der Bundesversammlung) übertragen worden<br />

wären. Als einzige Kategorie wird die Ernennung von „Kommissarien für Sendungen im Innern<br />

oder nach aussen“ ausdrücklich genannt 336 . Daraus konnte abgeleitet werden, dass „Repräsentanten“<br />

und „Kommissarien“ zumindest teilweise als Synonyme verwendet wurden und sowohl<br />

Bundesrat als auch Bundesversammlung sie ernennen konnten. Diese Regelung<br />

stand somit im Einklang mit den Zuständigkeiten von Regierung und Parlament hinsichtlich<br />

der inneren und äusseren <strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong> 337 .<br />

Auf der faktischen Ebene ergab sich von Anfang an eine grosse Nähe des Kommissärs<br />

zum Bundesrat – und eine gewisse Distanz zum Parlament. Denn wenn in Fällen von<br />

Dringlichkeit das Parlament nicht zufällig tagte oder vorsorglich eine ausserordentliche<br />

Sitzung einberufen worden war, kam von vornherein nur der Bundesrat zur Bestimmung<br />

des Kommissärs in Frage.<br />

Über die Kompetenz zur Wahl und den Schutz durch das Garantiegesetz 338 hinaus fanden<br />

sich weder im Verfassungs- noch im Gesetzesrecht spezielle Normen über die<br />

Kommissäre 339 . AUBERT meint dazu treffend:<br />

„Der Kommissar besitzt ausgedehnte und nur schlecht umschriebene Zuständigkeiten, welche vor allem<br />

verwaltungs- und regierungsmässiger Natur sind. (…) (E)r kehrt alles zur Normalisierung der Lage<br />

333 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 816.<br />

334 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 17.<br />

335 JOHANNES DÜRSTELER, Die Organisation der Exekutive der <strong>Schweiz</strong>erischen Eidgenossenschaft seit 1798 in<br />

geschichtlicher Darstellung, Diss. Zürich 1911, S. 293f.<br />

336 Der französische Text folgt dem deutschen und spricht ebenfalls von „Représentants fédéraux“ (Art. 74 Ziff. 3)<br />

und „Commissaires“ (Art. 90 Ziff. 6).<br />

337 Siehe oben, S. 51ff.<br />

338 Zum Garantiegesetz sogleich, S. 68f.<br />

339 Auf Gesetzesstufe fand der Begriff des Eidgenössischen Kommissärs nur in das Bundesstrafrecht Eingang<br />

(Art. 53 Abs. 2). Dort werden in einem Zuge der Bundesrat, die „eidgenössischen Repräsentanten und Kommissarien“<br />

sowie die eidgenössische Militärverwaltung genannt; aber bloss betreffend Anwendbarkeit des Abs. 1 (Amtsmissbrauch).

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