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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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148 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

welche gerade im Ordnungsdienst sehr rasch entstehen können 1000 .<br />

Ein weiterer Artikel wies wenig später darauf hin, dass der Waffeneinsatz der Truppe im<br />

Ordnungsdienst einer eigentlichen reglementarischen Regelung entbehre und grundsätzlich<br />

auf die allgemeinen Notwehr- und Notwehrhilfeartikel im Militärstrafgesetzbuch abzustellen<br />

sei 1001 . KÄGI machte in einer späteren Schrift (1913) darauf aufmerksam, dass es<br />

beim Bedürfnis nach einer Regelung des Waffengebrauches in seinen Grundzügen nicht<br />

nur um ein Recht dazu gehe, sondern dass auch die Umstände einer Pflicht zum Waffengebrauch<br />

dazu reglementiert werden sollten 1002 .<br />

Das EMD setzte eine Kommission ein, welcher auch Arnold Künzli (als Kommissionspräsident),<br />

Fritz Bühlmann und Carl von Elgger angehörten. Diese erarbeitete immerhin<br />

den Entwurf für ein „Reglement über den Besetzungs- und Wachtdienst und das Verhalten bei<br />

Unruhen und Aufruhr“ 1003 .<br />

Die Frage der Normstufe wurde bereits damals diskutiert. So befürwortete eine deutsche<br />

Lehre die Regelung des „administrativen Waffengebrauchs“ (worunter insbesondere der<br />

Waffengebrauch bei Einsätzen zu Gunsten der inneren <strong>Sicherheit</strong> fiel 1004 ) in einem (formellen)<br />

Gesetz 1005 . Für die <strong>Schweiz</strong> wurde vertreten, dass dies nur für die „wichtigsten<br />

Gruppen von Fällen, die zum Waffengebrauch berechtigen“ gelten sollte; – durch Ergänzung des<br />

Mil StGB 1006 . Immerhin müsse eine Reglung im Dienstreglement hinsichtlich Armeeeinsätzen<br />

im Innern besonders detailliert erfolgen 1007 .<br />

Je stärker die Erinnerung an die Ereignisse in Lugano in den Hintergrund rückte, desto<br />

geringer wurde offenbar das Bedürfnis, die erkannten Missstände tatsächlich zu beheben.<br />

Die mahnenden Worte einzelner Autoren – es ging immerhin um den Umgang mit<br />

den höchsten Rechtsgütern 1008 – verhallten letztlich an den Türen von EMD und EJPD.<br />

Eigentliche Verhaltensregeln für die Truppe bei Einsätzen im Innern fehlten damit<br />

weiterhin 1009 . Es blieb dabei, die Truppe für den Kriegseinsatz auszubilden und bei Einsätzen<br />

im Innern fallweise „das Richtige“ zu tun.<br />

1000 Dazu auch CARL VON ELGGER, Ein Beitrag zum Waffengebrauch der Truppen, in: Allgemeine <strong>Schweiz</strong>erische<br />

Militär-Zeitung, Nr. 14 vom 4. April 1891, S. 109 – 112 (S. 109f.).<br />

1001 So der Platzkommandant von Lugano im Jahre 1890: FRITZ BÜHLMANN, Das Recht zum Waffengebrauch in<br />

der schweizerischen Armee, in: <strong>Schweiz</strong>er Monatsschrift für Offiziere aller Waffen 1891, S. 37 – 52 (insbesondere<br />

S. 43 – 49).<br />

1002 KÄGI, Waffengebrauch, S. 22f. (m.H. auf eine spezielle Notwehrpflicht, welche der Auftrag des Soldaten mit<br />

sich bringen könne).<br />

1003 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 25 – 27 (m.w.H.).<br />

1004 Zum Begriff des „administrativen Waffengebrauchs“ als Ausdruck verwaltungsrechtlichen Handelns siehe KÄGI,<br />

Waffengebrauch, S. 70f.<br />

1005 KÄGI, Waffengebrauch, S. 24 (m.w.H.).<br />

1006 So KÄGI, Waffengebrauch, S. 24f., mit den Argumenten, dass die Art und Weise der Sicherung von Ruhe und<br />

Ordnung – soweit die Armee dafür zuständig ist – dieser selber überlassen werden solle und dass eine Regelung<br />

dort erfolgen müsse, wo sie gesucht werde, nämlich im Dienstreglement der Truppe.<br />

Damit werden jedoch die demokratische Legitimation einer Normierung als mögliches Kriterium sowie die<br />

Frage der richtigen Normstufe umgangen.<br />

1007 KÄGI, Waffengebrauch, S. 26f.<br />

1008 In diesem Sinne auch KÄGI, Waffengebrauch, S. 22.<br />

1009 Vgl. auch KÄGI, Waffengebrauch, S. 19.

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