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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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412 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

2. Die neue Bundesverfassung<br />

Die Entstehung der Bundesverfassung von 1999 zog sich über Jahrzehnte dahin. Mitte<br />

der 1960er Jahre initiiert, verzögerte sich das Projekt erheblich und erfuhr mehrere<br />

grundsätzliche Neulancierungen, bis sich mit den Vorentwürfen von 1995 und 1996 der<br />

Nachführungsgedanke als tragender Grundsatz der Revision durchsetzte 2738 . Die BV 1999<br />

erfuhr sodann in der 2004 von Volk und Ständen genehmigten, dreiteiligen Reform der<br />

Finanzordnung (NFA) eine, vorab den Föderalismus betreffende, weit reichende Teilrevision<br />

2739 .<br />

Die vorliegende Arbeit behandelt die einzelnen Entwürfe und Versionen zur neuen Bundesverfassung<br />

nicht separat, sondern versucht, nach einer thematischen Gliederung die<br />

heutige Verfassungsordnung in den hier relevanten Bereichen darzustellen. Die <strong>Sicherheit</strong>sverfassung<br />

von 1999 und die föderale Grundordnung, soweit damit zusammenhängend,<br />

stehen dabei im Fokus. Erschwerend tritt der Umstand hinzu, dass die umfassende<br />

Föderalismusreform von 2004 indirekt auch die <strong>Sicherheit</strong>sverfassung beeinflusste und<br />

möglicherweise – je nach Auslegung der entsprechenden Artikel – noch weiter beeinflussen<br />

wird.<br />

2.1. Der Föderalismus<br />

In der Bundesverfassung (Stand am 1. Januar 2008 2740 ) bilden die Art. 3, 5a sowie 42 –<br />

49 die massgeblichen Bestimmungen über den Föderalismus. Die im Rahmen der NFA<br />

überarbeiteten Artikel der „nachgeführten“ Bundesverfassung von 1999 bilden nun das<br />

neue Fundament des bundesstaatlichen Miteinanders 2741 .<br />

2.1.1. Bundesstaatliche Kompetenzaufteilung<br />

Das genaue Verhältnis zwischen den Art. 3, 43 und 43a der geltenden Bundesverfassung<br />

bedarf zwar noch einer juristischen Klärung, doch bleibt unbestritten, dass die föderalistische<br />

Ordnung durch die Verfassungsrevisionen von 1999 und 2004 in ihren Grundzügen<br />

erhalten und gestärkt werden soll 2742 . Insbesondere bleibt für die Kompetenz- und<br />

Aufgabenteilung innerhalb des Bundesstaates die subsidiäre Generalkompetenz der Kantone<br />

2738 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 58ff.; KLEY-STRULLER, Verfassungsgeschichte der<br />

Neuzeit, S. 323.<br />

2739 RENÉ RHINOW, Bundesstaatsreform und Demokratie. Der schweizerische Föderalismus aus rechtlicher Sicht,<br />

in: René L. Frey (Hrsg.), Föderalismus – zukunftstauglich?, S. 63 – 92 (S. 73ff.); RAINER J. SCHWEIZER, in: St.<br />

Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 42 – 135, Rz. 14ff.; HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht,<br />

Rz. 74a; BIAGGINI, BV-Kommentar, Vorbem. Art. 42 – 135, Rz. 5.<br />

2740 Damit – trotz der helvetischen Tradition, die Verfassungen häufig zu revidieren – die am 1. Januar 2009 noch<br />

gültige Fassung.<br />

2741 Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (vom 14.<br />

November 2001), BBl. 2002, S. 2291 – 2559 (S. 2293ff.), nachfolgend „Botschaft NFA“ (Seitenzahlen jeweils zitiert<br />

nach BBl.).<br />

2742 RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 42 – 135, Rz. 11; siehe insbesondere<br />

auch die Kritik bei RHINOW, Föderalismus, S. 63 – 92 (S. 75ff.).

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