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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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382 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

Rund zehn Jahre später widmete sich der Gesetzgeber einer Intensivierung des Kampfes<br />

gegen die organisierte Kriminalität und speziell gegen die Geldwäscherei. In dieser Konstellation<br />

fiel die Einführung eines gegen „Kriminelle Organisationen“ gerichteten Straftatbestandes<br />

in Art. 260 ter StGB 2582 leichter 2583 .<br />

„Art. 260 ter Kriminelle Organisation<br />

1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim<br />

hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln<br />

zu bereichern,<br />

wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt,<br />

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“<br />

Während der Sinn von Neuerungen bei den Freiheitsdelikten nicht bestritten werden<br />

soll, sind kritische Fragestellung bei den Art. 260 bis und 260 ter StGB m.E. durchaus angebracht.<br />

Als Norm zum strafrechtlichen Staatsschutz vermag die Aufnahme strafbarer<br />

Vorbereitungshandlungen hinsichtlich spezieller, separat mit Strafe bedrohter Delikte<br />

kaum zu überzeugen. Mit Ausnahme der Brandstiftung und – seit dem Jahr 2000 – des<br />

Völkermords, betrifft die Strafdrohung Vorbereitungshandlungen gegen Individualrechtsgüter;<br />

insoweit vermag das Interesse nach einem Schutz des Staates und seiner<br />

Institutionen den dogmatischen Bruch mit allgemeinen Strafrechtsgrundsätzen 2584 kaum<br />

zu legitimieren.<br />

Ähnlich lässt auch Art. 260 ter jene Schärfe vermissen, welche ihn zu einem Staatsschutzdelikt<br />

erheben würde. Die Norm zielt auf eine Bekämpfung der organisierten Kriminalität,<br />

welche andernorts staatliche Strukturen unterwandert hat, weist aber gleichsam eine<br />

recht allgemeine, weite Fassung auf. Zudem bildet seit der Revision der frühen 1950er<br />

Jahre Art. 275 ter StGB die einschlägige Norm gegen staatsgefährliche Vereinigungen 2585 .<br />

6.3. Exkurs: Der „Gipfel“ Reagan-Gorbatschow<br />

Die Tage vom 19. bis 21. November 1985 gingen als Wendepunkt in die Weltgeschichte<br />

ein: Das erste persönliche Treffen zwischen dem U.S.-amerikanischen Präsidenten Ronald<br />

Reagan und dem Generalsekretär der KPdSU, Michail Gorbatschow in Genf ebnete<br />

den Weg für Abrüstungsverhandlungen zwischen den U.S.A. und der Sowjetunion 2586 .<br />

Zur Gewährleistung der <strong>Sicherheit</strong> des „Gipfeltreffens“ unterstützten die Armee mit<br />

2'000 Mann sowie Polizeikräfte aus anderen Kantonen die Genfer <strong>Sicherheit</strong>skräfte 2587 .<br />

Als einziges rechtlich mögliches Gefäss stand der Armee der als Aktivdienst zu leistende<br />

BBl. 1980 I, S. 1241 – 1272 (S. 1250 – 1255).<br />

2582 <strong>Schweiz</strong>erisches Strafgesetzbuch (Änderung vom 18. März 1994), AS 1994, S. 1614 – 1618 (S. 1615f.).<br />

2583 Botschaft über die Änderung des <strong>Schweiz</strong>erischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (vom<br />

30. Juni 1993), BBl. 1993 III, S. 277 – 333 (S. 291).<br />

2584 Siehe GÜNTER STRATENWERTH, Strafrecht. Allgemeiner Teil I, 5. Aufl., Bern 2005, § 12, Rz. 6.<br />

2585 Siehe vorne, S. 319.<br />

2586 Dazu der Rückblick auf dem Internet-Portal des Westdeutschen Rundfunks,<br />

http://www.wdr.de/themen/kultur/stichtag/2005/11/19.jhtml (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

2587 Dazu KANTONSPOLIZEI GENF (Hrsg.), La rencontre, supplément du journal de la police genèvoise, Genf<br />

1986.

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