02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

282 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

das vom Volk verworfene Ordnungsgesetz noch wach 1950 . Eine Minderheit des Nationalrats<br />

zweifelte die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass des Beschlusses gestützt<br />

auf Art. 102 BV zwar an 1951 ; zu diesem Zeitpunkt stand die Demokratieschutzverordnung<br />

jedoch bereits in Kraft.<br />

2.6.3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

Der Kassationshof des Bundesgerichts äusserte sich in einem unpublizierten Entscheid<br />

zur Demokratieschutzverordnung. Ein selbständiges Verordnungsrecht des Bundesrates<br />

gestützt auf Art. 102 Ziff. 9 und 10 BV 1874 sei grundsätzlich rechtens.<br />

Im Rahmen der Frage, ob sich die genannten Ziffern des Verfassungsartikels auch zur<br />

Aufstellung von Vorschriften zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> eigneten, äusserte sich<br />

der Kassationshof zum <strong>Sicherheit</strong>sbegriff: <strong>Innere</strong> und äussere <strong>Sicherheit</strong> würden die beiden<br />

Angriffsflächen ein und desselben Rechtsguts bilden, – daher wären sie einander gleichgestellt<br />

1952 .<br />

Zum Begriff der verpönten Propaganda nahm der Kassationshof eine Klarstellung sowie<br />

eine Einschränkung vor. Darunter falle nicht bloss die offizielle Propaganda eines ausländischen<br />

Staates (respektive deren Wiedergabe), sondern ebenso eine halbamtliche<br />

oder private Äusserung. Eine nationalsozialistische Weltauffassung erfülle diese Vorgaben<br />

ohne Weiteres, da sie sich mit dem schweizerischen Staatsgedanken in unauflösbarem<br />

Widerspruch befände. Die Verwirklichung des Nationalsozialismus in der <strong>Schweiz</strong><br />

würde schliesslich zu einer Abschaffung des Parlaments, einer Aushebelung des Gewaltentrennungsprinzips,<br />

der Freiheitsrechte sowie des politischen Pluralismus führen.<br />

Hingegen bestünde in der Bezeichnung von Menschen als „Fötzel“, „Gauner“, „Idioten“<br />

oder „Judenfreunde“ keine nationalsozialistische Propaganda, weil diese Ausdrücke nicht<br />

die demokratischen Einrichtungen der <strong>Schweiz</strong> verunglimpften 1953 .<br />

2.7. Die Polizeigeneralklausel<br />

2.7.1. Anerkennung durch das Bundesgericht<br />

Parallel zu den Beschlüssen des Bundesrates trafen auch die kantonalen Exekutiven<br />

einschneidende Massnahmen zur Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Das Bundesgericht<br />

anerkannte seit Mitte der 1930er Jahre in solchen Fällen die Zulässigkeit eines<br />

Rückgriffs der Kantonsregierungen auf die polizeiliche Generalklausel.<br />

Beeinflusst von einer immer grösseren Bedeutung des Notrechts rückte das Bundesgericht<br />

von seiner zuvor eher restriktiven Haltung ab. Im Jahre 1937 meinte es schliesslich:<br />

«Le maintien de l’ordre public est un devoir élémentaire des autorités. Celles-ci doivent le remplir même si<br />

1950 POINTET, La neutralité de la Suisse et la liberté de la presse, S. 123 (mit Fn. 56).<br />

1951 Interpellation Rochat (vom 19. Dezember 1938), zitiert nach M. Müller, Bundespolizei, S. 155. Im AB NR 1938<br />

finden sich darauf bloss indirekte Hinweise (Rednerliste).<br />

1952 Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 5. Februar 1940 (in der Sache Schaad und Jansen), in: ZBl<br />

1940, S. 216 – 218 (S. 217).<br />

1953 Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 5. Februar 1940 (in der Sache Schaad und Jansen), in: ZBl<br />

1940, S. 216 – 218 (S. 218).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!