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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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368 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

4.2. Aufgaben der BuSiPo<br />

So unternahm der Bundesrat gegen Ende der 1970er Jahre einen Versuch zur Schaffung<br />

eines eigenen zivilen Polizeikorps, der Bundessicherheitspolizei (BuSiPo).<br />

Mit der BuSiPo hätte der Bund seine sicherheitspolitischen Aufgaben und völkerrechtlichen<br />

Verpflichtungen selber, ohne ein fallweises Anfragen der Kantone erfüllen können<br />

2501 , denn diese wären verpflichtet gewesen, „dem Bund Polizeikräfte zur Verfügung (…<br />

zu stellen …), die er zur Erfüllung seiner sicherheitspolizeilichen Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Bekämpfung von Terror, benötigt.“ 2502 Die Kompetenz zur Festlegung der<br />

einzelnen kantonalen Kontingente, zum Erlass von Aufgeboten zur Verfügung der<br />

Einsätze hätte beim Bundesrat gelegen 2503 .<br />

Art. 2 Aufgaben<br />

1<br />

Zu den sicherheitspolizeilichen Aufgaben des Bundes gehören namentlich:<br />

a. der Schutz der diplomatischen Missionen und konsularischen Posten, der internationalen Organisationen<br />

und der internationalen Konferenzen in der <strong>Schweiz</strong> ;<br />

b. der Schutz fremder Staatsoberhäupter oder Regierungschefs bei Aufenthalten in der <strong>Schweiz</strong>;<br />

c. der Schutz der Bundesbehörden;<br />

d. der Schutz der Gebäude und wichtiger Anlagen des Bundes;<br />

e. die Bekämpfung von Anschlägen gegen die Luftfahrt;<br />

f. die Sicherstellung der öffentlichen Ordnung nach Artikel 16 der Bundesverfassung.<br />

2 Der Einsatz der Armee für den Ordnungsdienst bleibt vorbehalten. 2504<br />

Die Aufgaben der BuSiPo wurden als die Bundesverfassung konkretisierende und ergänzende<br />

Bestimmungen der <strong>Sicherheit</strong>saufgaben des Bundes umschrieben. In der Tragweite<br />

hätte Art. 2 des Bundesgesetzes materielles Verfassungsrecht dargestellt. Die nicht abschliessende<br />

Aufzählung tangierte vor allem in Art. 1 lit. a, b und c die kantonale Polizeihoheit.<br />

4.3. Parlamentarische Beratungen<br />

Die Gründe für die Schaffung der BuSiPo ähnelten jenen zur IMP (Unterbestände in<br />

den kantonalen Polizeikorps; fehlende Eignung der Armee für Einsätze zur Aufrechterhaltung<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong>; ungenügender Schutz der diplomatischen Vertretungen<br />

und internationalen Organisationen); hinzu trat gemäss dem Bundesrat eine verstärkte<br />

Bedrohung durch den aufflammenden Terrorismus 2505 .<br />

Die Befürworter der BuSiPo strichen die Kompetenzen des Bundes zur Wahrung der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> heraus und dehnten diese teilweise auch auf andere als ausserordentliche<br />

Situationen aus. Gegen die BuSiPo sprachen vor allem föderalistische Gründe und<br />

2501 Botschaft BuSiPo, S. 1281 und 1285.<br />

2502 Art. 1 des BG über die Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben des Bundes (vom 9. März 1978), BBl.<br />

1978 I, S. 652.<br />

2503 Art. 3 des BG über die Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben des Bundes.<br />

2504 Art. 2 des BG über die Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben des Bundes.<br />

2505 So schon die Botschaft BuSiPo, S. 1281 – 1283.

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