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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Überblick über das Wehrwesen 91<br />

nommen werden.<br />

4.5.2. Falls kein Oberbefehlshaber gewählt wurde<br />

Bei einem Truppenaufgebot ohne Wahl eines Oberbefehlshabers fiel die Befehlsgewalt<br />

über die Truppen eigentlich an den Bundesrat. Die Regierung konnte aber – und tat dies<br />

normalerweise auch – einen eidgenössischen Kommissär als ihren Repräsentanten ernennen<br />

und die aufgebotenen Truppen anweisen, dessen Anordnungen zu folgen 585 .<br />

Als Vertreter der zivilen Bundesgewalt kam der Kommissär als Truppenkommandant<br />

nicht in Frage. Zum militärischen Kommandanten bestimmte das Gesetz den dienstältesten<br />

Offizier des höchstrangigen (vorhandenen) Grades der für den Einsatz vorgesehenen<br />

Truppen 586 .<br />

Weder dem Kommissär noch dem Truppenkommandanten kam in diesen Fällen volle<br />

Verfügungsgewalt über die unterstellten Truppen zu 587 .<br />

4.6. Armeeeinsätze im Innern<br />

Einsätze im Innern entsprachen nicht dem eigentlich vorgesehenen Hauptverwendungszweck<br />

der eidgenössischen Truppen: Die Militärordnung von 1850 ging von einem<br />

Normalzustand (innerer und äusserer Frieden) aus und regelte nebst der Dienstpflicht<br />

vor allem die Ausbildung sowie Verwaltungs- und Detailfragen 588 . Entsprechend fanden<br />

sich weder Grundsätze für die Kriegführung, geschweige denn Einsatzregeln für den<br />

Ordnungsdienst im Gesetz.<br />

Gleiches galt für die Dienstreglemente von 1847 und 1866. Zwar fanden sehr wohl<br />

Bestimmungen zur Handhabung der <strong>Sicherheit</strong> darin Erwähnung – teilweise sogar recht<br />

ausführlich – doch ging es dabei jeweils ausschliesslich um die Gewährleistung der <strong>Sicherheit</strong><br />

der Truppe selber (Wachtaufzug, Patrouillentätigkeit, etc.). Die taktischen Anweisungen<br />

der Dienstreglemente waren ausschliesslich auf kriegerische Aktionen ausgerichtet.<br />

4.6.1. Notwendigkeit präziser Auftragserteilung an die Kommissäre<br />

Die fehlende gesetzliche Umschreibung der Stellung und der möglichen Aufgaben des<br />

eidgenössischen Kommissärs war auch im Verhältnis zu Armeeeinsätzen im Innern<br />

wenig vorteilhaft. Als Repräsentant der Zivilgewalt dem Bundesrat hierarchisch untergeordnet<br />

589 , war der Kommissär von der Landesregierung abhängig 590 . Ihm wurden jeweils<br />

konkrete, auf einen bestimmten Ort und/oder ein bestimmtes Problem beschränkte<br />

585 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 154.<br />

586 Art. 126 Abs. 3 MO 1850; im Falle von zwei aufgebotenen Kompanien wäre dies etwa der dienstältere Hauptmann<br />

gewesen.<br />

587 Art. 128 MO 1850 e contrario; HUBER, Stellung des Generals, S. 92.<br />

588 Etwa zur gesetzeskonformen Bespannung der Geschütze und Kriegsfuhrwerke in Art. 56 sowie den Tafeln 7<br />

und 8 im Anhang der MO 1850.<br />

589 Vgl. Art. 1 Abs. 2 des GarG 1851 sowie FLEINER, Bundesstaatsrecht, S. 70, welcher die Kommissäre generell<br />

als Beamte bezeichnete (Fn. 24).<br />

590 Siehe auch oben, S. 34f.

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