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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 37<br />

sche Interessen folgen konnte, welche ihn zu einem eher entschlossenen oder einem<br />

eher zögerlichen Handeln gegenüber einer bestimmten Kantonsregierung (und damit<br />

indirekt gegenüber einer befreundeten oder verfeindeten innerkantonalen Opposition)<br />

veranlassen würde 218 . Erschwerend kam hinzu, dass es gegen staatspolitische Akte des<br />

Parlaments keinen Rechtsschutz gab (Art. 101 BV 1848) 219 , gegen solche der Kantonsregierungen<br />

aber sehr wohl. Machtpolitische Überlegungen durften daher für die juristische<br />

Auseinandersetzung nicht entscheidend sein.<br />

Erst recht kann der Hinweis auf die historische Erfahrung, der Bund hätte in den konkreten<br />

Interventionsfällen ja in der Sache jeweils richtig gehandelt, nicht wirklich überzeugen.<br />

Damit wird eine rückwärts gewandte Perspektive eingenommen und allenfalls unterstellt,<br />

dass ohne Bundesintervention eine schlimme(re) Eskalation eingetreten wäre. Doch gerade<br />

wenn die Befugnis des Bundes zu selbständigem Einschreiten bestritten wird, geht<br />

zumindest die Gegenpartei davon aus, die kantonalen Mittel hätten zur Sicherung oder<br />

Wiederherstellung der geltenden Ordnung ausgereicht.<br />

2.1.6.3.3. Zur demokratischen Legitimation der Kantonsregierungen<br />

Jedenfalls verfügte eine demokratisch gewählte Kantonsregierung über jene Legitimation,<br />

welche von privater Seite von vornherein nicht beansprucht werden konnte. Auch<br />

war jede kantonale Regierung strikte an das Recht gebunden, während Private stärker<br />

ihren Partikularinteressen folgen konnten. Entsprechend verfügte eine Kantonsregierung<br />

wohl grundsätzlich über die grössere Glaubwürdigkeit im Verkehr mit Bundesbehörden<br />

als Private. Es konnte nicht im Sinn von Art. 16 Abs. 1 BV liegen, Privaten die Möglichkeit<br />

zu eröffnen, durch falsche Informationen den Bund gegen eine Kantonsregierung<br />

ausspielen zu können 220 .<br />

Schliesslich ist davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden auch im 19. Jahrhundert<br />

über die besseren Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten verfügten als der Bund.<br />

Insbesondere folgte schon aus der kantonalen Polizeihoheit, dass eine Kantonsregierung<br />

hinsichtlich ihrer sicherheitspolizeilichen Möglichkeiten Abklärungen treffen, Koordinationen<br />

vernehmen und ihre Autonomie wahren musste. Über den drohenden Verlust der<br />

Kontrolle über das Kantonsgebiet oder über Teile davon wäre der Bund frühzeitig zu<br />

informieren und auf dem Laufenden zu halten gewesen.<br />

2.1.6.3.4. Zur Definitionsmacht<br />

Bei einem Festhalten am Hilferuf als Voraussetzung für eine Bundesintervention zur<br />

Wiederherstellung der inneren Ordnung in einem Kanton wurden Strategie und Handhabung<br />

der inneren Ordnung konsequent den Gliedstaaten überlassen. Die kantonalen<br />

Behörden waren dafür prädestiniert, den Zeitpunkt festzustellen, ab welchem ihre Res-<br />

218 Analog vor der Gründung des Bundesstaates der Tagsatzungsbeschluss zur Auflösung des Sonderbunds.<br />

Dazu etwa AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 62 oder KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. I, S. 543f.<br />

219 Dazu hinten, S. 60ff.<br />

220 KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 126f. sprach ausser der Exekutiven ausnahmsweise auch der Legislativen eines<br />

Kantones das Recht auf Anrufung einer Bundesintervention zu. Einzelne Bürger jedoch wären nicht nach<br />

Art. 16, sondern höchstens nach Art. 5 BV 1848 zur Anrufung des Bundes berechtigt; denn nur der Garantie-<br />

Artikel bezwecke den Schutz individueller Rechte. Es bleibt anzumerken, dass damit der Geltungsbereich von<br />

Art. 16 verlassen würde und es sich vielmehr um das Begehren nach Bundesexekution handeln müsste.

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