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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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50 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

2.1.9. Zusammenfassung<br />

Die Sorge für die innere <strong>Sicherheit</strong> war unter der BV 1848 grundsätzlich Sache der Kantone<br />

geblieben. Deren primäre Zuständigkeit ergab sich aus der allgemeinen Kompetenzaufteilung<br />

zwischen Bund und Kantonen. Art. 16 BV verankerte nicht die kantonale<br />

Polizeihoheit in der Bundesverfassung, sondern setzte diese vielmehr voraus. Eine Zuständigkeit<br />

des Bundes begann dort, wo die kantonalen Behörden nicht in der Lage<br />

waren, bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> selber zu erfüllen<br />

oder wo kantonale Organe gar die Ursachen für eine Störung der inneren Ordnung<br />

bildeten. Die Bundesverfassung regelte die Bundesintervention ausdrücklich und präzise,<br />

ermöglichte aber auch die Bundesexekution. Darüber hinaus konnte sich eine Bundeskompetenz<br />

auf dem (Querschnitts-)Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> entweder durch die<br />

Schaffung von Spezialnormen (wie Art. 57 BV 1848 für die Wegweisung von Ausländern)<br />

ergeben. Andererseits konnten umfassende Bundeskompetenzen (z. B. für die<br />

äussere <strong>Sicherheit</strong> und das Zollwesen) zumindest teilweise auf das Gebiet der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> ausstrahlen (z. B. beim Grenzschutz).<br />

Die Bundesverfassung gestattete ein ausnahmsweises Ein-und Übergreifen in einen<br />

grundsätzlich kantonal gebliebenen Kompetenzbereich. In Zeiten des Notstands oder<br />

bei notstandsähnlichen Situationen lag für solche Eingriffe eine weiter gehende Rechtfertigung<br />

vor als in Zeiten „normaler Lage“ (vgl. insbesondere etwa Art. 16 Abs. 2, zweite<br />

Variante). Bei Störung der inneren Ordnung eines Kantons war der Bund – je nach<br />

Umständen – zu einem Eingreifen berechtigt, im Falle einer Gefährdung der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> des ganzen Landes sogar dazu verpflichtet. Die Vornahme von Vorbereitungsmassnahmen<br />

wurde von der Bundeskompetenz mit umfasst, bildete aber selber<br />

noch keine Intervention.<br />

Die Aufgabenteilung der Bundesverfassung verpflichtete gleichzeitig die Kantone, als<br />

eine der primären Staatsaufgaben ihre innere Ordnung mit adäquaten Mitteln und Vorkehren<br />

zu gewährleisten; in extremis gewährte sie ihnen sogar die selbständige Aufstellung<br />

kantonaler Truppen bis zu einer Stärke von 300 Mann (Art. 13 Abs. 2 BV 1848).<br />

Beschränkte die Bundesverfassung die Bundeskompetenzen auf Ausnahmefälle oder<br />

Sondersituationen (etwa geografisch auf den Grenzraum oder sachlich auf die Fremdenpolizei),<br />

bedeutete dies nicht mehr und nicht weniger, als dass der Normalfall von den<br />

Kantonen zu bewältigen war.<br />

Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Eidgenossenschaft, den Grundsätzen der Bundestreue<br />

und der Verhältnismässigkeit sowie dem Wortlaut von Art. 16 BV 1848 ergab<br />

sich eine strenge Subsidiarität in der Handhabung von Kompetenzen zur Aufrechterhaltung<br />

oder Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Im Falle der Störung der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> in einem Kanton lag die Definitionsmacht darüber, wann die innere Ordnung<br />

nicht mehr mit den kantonseigenen Mitteln gewährleistet werden konnte, bei den kantonalen<br />

Stellen. Hinsichtlich der Gefährdung der Eidgenossenschaft als ganzer konnte die<br />

Definitionsmacht zwar nur beim Bund selber liegen; für eine Lagebeurteilung blieb er<br />

aber auf den Einbezug der Kantone angewiesen.<br />

insbesondere zur Schaffung des Grenzwachtkorps siehe hinten, S. 128ff.

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