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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Überblick über das Wehrwesen 93<br />

Behörde auf einmal ein oberstes leitendes militärisches Organ 597 . Und dieses verfügte über<br />

das ultimative Machtmittel des Staates schlechthin.<br />

Das Versäumnis klarer Grenzziehungen zwischen politischer und militärischer Führung<br />

in der Militärordnung 598 sollte sich später in Auseinandersetzungen zwischen den Generälen<br />

und dem Bundesrat rächen.<br />

Solange sich ein Auftrag des Oberbefehlshabers zumindest auch auf die Aufrechterhaltung<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> erstreckte, konnten zu einem Konflikt hinsichtlich der Organkompetenzen<br />

auch ungelöste Fragen hinsichtlich der Verbandskompetenzen hinzutreten.<br />

Sinngemäss hätte der Oberbefehlshaber nur solche Aufträge im <strong>Innere</strong>n erhalten<br />

können, welche unter die Fallgruppe von Art. 16 Abs. 2 fielen (Gefährdung der inneren<br />

Ordnung des ganzen Landes oder ganzer Landesteile). Ein Rückgriff auf extrakonstitutionelles<br />

Notrecht (wie insbesondere 1914) hätte aber auch diese – letzte –<br />

Schranke eingerissen.<br />

4.6.3. Unterstellung des Bundesheeres unter kantonale Befehlsgewalt?<br />

In der jüngeren Lehre wurde die Auffassung vertreten, dass dem Bund das Recht zustünde,<br />

einem Kanton Truppen für den Ordnungsdienst zur Verfügung zu stellen.<br />

ERNST HIRZEL (1974) wies unter der Überschrift „eidgenössischer Ordnungsdienst auf<br />

Verlangen eines Kantons“ auf die Möglichkeit hin, dass ein Kanton Truppen für den<br />

Ordnungsdienst benötigen könnte, in jenem Moment aber nicht in der Lage wäre, diese<br />

in genügender Zahl oder ausreichender Zeit aufzubieten. Er begründet die Zulässigkeit<br />

des Aufbietens anderer Truppen mit dem Hinweis einerseits auf Art. 85 Ziff. 7 und<br />

Art. 102 Ziff. 2 BV 1874 i.V.m. Art. 203 Abs. 3 MO (1907) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung<br />

über den Ordnungsdienst (1965), andererseits mit dem Loyalitätsgrundsatz 599 . In<br />

seinem Kapitel „Der kantonale Ordnungsdienst“ 600 erwähnt Hirzel vier Fälle, darunter<br />

den Royalistenaufstand in Neuenburg von 1856 601 und den Käfigturmkrawall von 1893 in<br />

Bern 602 .<br />

Weder die Bundesverfassung von 1848 noch die MO 1850 sahen die Unterstellung von<br />

anderen als kantonseigenen Truppen unter die Gewalt eines bestimmten Kantones vor.<br />

Art. 17 BV 1848 („sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen“) stand einer solchen Möglichkeit<br />

sinngemäss entgegen. Während die MO 1850 noch keine entsprechenden Artikel<br />

enthielt, meinte Art. 244 MO 1874 (in Ergänzung von Art. 19 BV 1874), dass die Kantone<br />

über „ihre“ Truppenkörper nur solange verfügen könnten, als dies nicht der Bund<br />

tun würde. Eine Bestimmung, welche die Unterstellung von anderen als den kantonseigenen<br />

Truppen unter kantonale Befehlsgewalt zugelassen hätte, findet sich erstmals in<br />

einer vertraulichen Ergänzung zum Dienstreglement der eidgenössischen Truppen aus<br />

dem Jahre 1936 603 . Damit liess sich weder die Bundesverfassung noch die Militärord-<br />

597 Ähnlich HUBER, Stellung des Generals, S. 92f., mit dem Hinweis, dass die Verfügungsgewalt des Generals<br />

nicht durch Verwaltungsverordnungen des Bundesrates eingeschränkt werden konnte; vgl. auch a.a.O., S. 95.<br />

598 So auch ERNST, Die Ordnung des militärischen Oberbefehls, S. 80f.<br />

599 HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 45.<br />

600 HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 60ff.<br />

601 HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 68. Dazu hinten, S. 104ff.<br />

602 HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 69. Dazu hinten, S. 179ff.<br />

603 Art. 6 der Allgemeinen Vorschriften Ordnungsdienst (Ergänzung zum DR 1933; vom Bundesrat genehmigt

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