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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Erster Weltkrieg und Landesstreik (1914 – 1920) 209<br />

4.5.4.1.2. Die Haltung des Generals<br />

Der General erkannte das Ungenügen der MO 1907 hinsichtlich eines jahrelangen Aktivdienstes<br />

und beschwerte sich später, er hätte daher freiwillig auf Teile seiner ihm<br />

zustehenden Kompetenzen verzichtet 1472 . Zu seinem Auftrag, die Ruhe und Ordnung im<br />

Land zu erhalten, meinte der General in seinem Bericht von 1918:<br />

„Die Übertragung dieser (…) Aufgabe ist etwas selbstverständliches, weil durch Störung von Ruhe und<br />

Ordnung im <strong>Innere</strong>n die Sicherung gegen Angriffe von aussen gefährdet wird (…). Im ferneren ist der<br />

General ja auch der einzige, der Truppen hierfür verwenden kann, denn ihm alleine untersteht die ganze<br />

Armee (…). Schliesslich (…) darf den bürgerlichen Lokalbehörden die Unterdrückung von Unruhen<br />

und Wiederherstellung der Ordnung nicht überbunden werden, wenn die Störungen der Ordnung derart<br />

sind oder drohen derart zu werden, dass die bürgerliche Polizei dafür nicht mehr genügt.<br />

Obgleich die Pflicht, Ruhe und Ordnung im <strong>Innere</strong>n aufrecht zu erhalten mir nicht zusagte und es mich<br />

sehr schmerzlich berührte, dass wir dafür (…) unsere zum Schutze des Landes gegen aussen unter die<br />

Waffen gerufenen Wehrmänner verwenden mussten, erachte ich es doch aus den dargelegten Gründen für<br />

meine Pflicht, nicht darauf einzutreten, als im Frühjahr 1916 in Erwägung gezogen werden sollte, diese<br />

Verpflichtung in der mir gegebenen Instruktion zu streichen.“ 1473<br />

Nach Willes Auslegung der Militärordnung war er als General in weitem Masse für alles<br />

Militärische zuständig; der Bundesrat wäre lediglich – aber immerhin – zu informieren<br />

gewesen 1474 .<br />

4.5.4.1.3. Die Haltung des Bundesrates<br />

In seinem zweiten Vollmachtenbericht stellte der Bundesrat klar, dass sich seine Vollmachten<br />

vom 3. August 1914 nicht auch auf die Kompetenzen des Generals (und damit<br />

der Armee) erstreckten. Für das Verhältnis zwischen der Armee und den zivilen Behörden<br />

sei nach wie vor auf das Gesetzesrecht (Militärordnung 1907) abzustellen 1475 .<br />

Die Landesregierung räumte ein, dass die Stellung des Generals „ganz bewusst zu einer völlig<br />

selbständigen und unabhängigen“ ausgestaltet worden sei. Bundesrat und General hätten aber<br />

von Anfang an wichtigste Entscheidungen – sogar solche militärischer Natur – in gegenseitigem<br />

Einvernehmen getroffen 1476 . Schliesslich desavouierte der Bundesrat die Armeeleitung<br />

insofern, als ihr die autonome Vornahme von Vorbereitungshandlungen für<br />

Einsätze im Innern untersagte 1477 . Damit stärkte der Bundesrat zwar die verfassungsrechtliche<br />

Verantwortlichkeit, setzte sich aber in einen Widerspruch mit den von ihm<br />

selber erteilten Instruktionen an den General. Wille akzeptierte eine untergeordnete<br />

Rolle, solange keine konkrete äussere Bedrohung bestand 1478 .<br />

In der parlamentarischen Debatte (Juni 1916) erklärte der Bundesrat dann aber, es hätte<br />

stets Einigkeit zwischen ihm und dem General darüber bestanden, dass die Truppen für<br />

den Ordnungsdienst nur auf Weisung des Bundesrates und vorherigen Wunsch der<br />

1472 WILLE, Bericht, S. 2.<br />

1473 ULRICH WILLE, Bericht an die Bundesversammlung über den Aktivdienst 1914/18, Zürich 1919, S. 1f.<br />

1474 R. STÄMPFLI, Der General und die Politik, S. 420; RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 224.<br />

1475 II. Neutralitätsbericht 1916, BBl. 1916 I, S. 119 – 141 (S. 134ff.).<br />

1476 II. Neutralitätsbericht 1916, BBl. 1916 I, S. 119 – 141 (S. 135).<br />

1477 SCHOCH, Oberstenaffäre, S. 80f.<br />

1478 SCHOCH, Oberstenaffäre, S. 83.

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