02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 479<br />

Darstellung des Bundesrates gefolgt („Gewalt strategischen Ausmasses“), wäre es verfassungsrechtlich<br />

geboten, Raumsicherungsoperationen als bewaffnete Bundesintervention<br />

durchzuführen. Die Truppe wäre wohl für den Ordnungsdienst zu vereidigen und unter<br />

das Kommando eines Oberbefehlshabers zu stellen; die Entsendung eines Zivilkommissärs<br />

zur Koordination der Aufgabenwahrnehmung zwischen Bund und Kantonen wäre<br />

vorteilhaft – andere Lösungen trügen der Ausserordentlichkeit und den weiten Konsequenzen<br />

einer Raumsicherungsoperation nicht Rechnung. Die vom Bundesrat postulierte<br />

„Flexibilität“ liesse sich anders kaum erreichen.<br />

4.5.1.3. Subsidiäre Einsätze<br />

Für die subsidiären Sicherungseinsätze wiederholt das ALB XXI Teile des Art. 67 Abs. 2<br />

MG 1995, allerdings bei gleichzeitigem Verzicht einer Erwähnung des öffentlichen Interesses<br />

3173 . Offenbar vermutet der Bundesrat generell das Vorliegen eines öffentlichen<br />

Interesses, wenn „die Mittel der zivilen Behörden von Bund und Kantonen in personeller, materieller<br />

oder zeitlicher Hinsicht nicht ausreichen“ 3174 , eine bestimmte Lage zu bewältigen. Zudem<br />

meint der Bundesrat im gleichen Zusammenhang, dass das Prinzip der Subsidiarität<br />

durch die Einsatzverantwortung der zivilen Behörden gewährleistet bleibe 3175 . Schliesslich<br />

postuliert das ALB XXI, über die Regelung der Kostenfrage keine finanziellen Fehlanreize<br />

zu setzen, welche die Armee in Konkurrenz zu zivilen Leistungserbringern stellen<br />

würde 3176 .<br />

Das Abstellen auf ein Begehren der zivilen Behörden vermag jedoch m.E. eine Prüfung<br />

des öffentlichen Interesses nicht ersetzen. Zudem müsste m.E. im Rahmen einer solchen<br />

Prüfung eine Abwägung mit allenfalls konkurrierenden weiteren öffentlichen Interessen<br />

stattfinden.<br />

In Frage kommen dabei das öffentliche Interesse nach einem geregelten Ausbildungsdienst<br />

der Armee (welcher immerhin die Grundlage jeglicher Auftragserfüllung bildet),<br />

das öffentliche Interesse nach einem funktionierenden Markt (etwa bei einer Konkurrenzierung<br />

privater Leistungserbringer aus dem Bauwesen, der Forstwirtschaft, dem Transportwesen,<br />

etc.) oder etwa die Wahrung der Grundrechte (so wäre insbesondere der<br />

Frondienst mit Art. 4 Abs. 2 und 3 EMKR nicht vereinbar 3177 ). Der Verzicht auf eine<br />

Prüfung des öffentlichen Interesses macht einen Entscheid über den subsidiären Einsatz<br />

der Armee zu einem stark politisch geprägten Geschäft, indem die Ausklammerung rechtli-<br />

3173 ALB XXI, S. 1003.<br />

3174 ALB XXI, S. 1003.<br />

3175 ALB XXI, S. 1003.<br />

3176 ALB XXI, S. 1003.<br />

Dieser letzte Punkt betrifft vorab subsidiäre Hilfseinsätze ausserhalb des <strong>Sicherheit</strong>sbereiches – denn der<br />

Kernbereich hoheitlicher Aufgabenerfüllung eignet sich nur beschränkt zur Auslagerung an Private; Fehlanreize<br />

können sich jedoch auch bei subsidiären Sicherungseinsätzen ergeben, indem die Kantone ihre <strong>Sicherheit</strong>sbudgets<br />

auf Kosten des Bundes schonen<br />

3177 Siehe RAINER J. SCHWEIZER, Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Fragen einer allgemeinen Dienstpflicht,<br />

in: Karl W. Haltiner/Urs Wenger/Silvia Würmli (Hrsg.), Allgemeine Dienstpflicht - Leitbild oder<br />

Schnee von gestern?, S. 12 – 16, Beilage zur ASMZ 06/2007 online unter<br />

http://www.vtg.admin.ch/internet/vtg/de/home/schweizerarmee/organisation/hkaneu/milak/informations<br />

material.parsys.0013.downloadList.00131.DownloadFile.tmp/allgemeinedienstpflicht.pdf (zuletzt besucht am<br />

1. Mai 2009).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!