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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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352 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

Schaffung einer kantonalen Polizei für ausserordentliche Situationen oder Lagen gesprochen,<br />

die Kantone hätten aber die volle Verfügungsgewalt über diese behalten müssen.<br />

Dafür hätte ein spezielles, interkantonales Entscheidorgan bestimmt werden können,<br />

welches eine Lagebeurteilung aus gesamt-eidgenössischer Sicht hätte vornehmen und<br />

dann über den Einsatz der IMP befinden müssen. Mit der unzulässigen freiwilligen<br />

Abtretung dieser Kompetenz 2395 an den Bund wurde die IMP grundsätzlich zu einer<br />

interkantonal zusammengesetzten strategischen Polizeireserve für ausserordentliche<br />

Ereignisse oder Gefährdungen auf der Stufe Bund 2396 .<br />

2.4.2.5. Weitere Argumente<br />

MAX FRENKEL hielt insbesondere die Frage der Verfassungsmässigkeit von Art. 4<br />

Abs. 1 lit. b des Konkordats 2397 mit dem Hinweis auf Art. 102 Ziff. 10 BV 1874 für<br />

„einigermassen zweifelhaft“ 2398 . Tatsächlich wäre ein Hinweis auf den Interventionsartikel<br />

sinnvoller gewesen; auch ein Konkordat kann dem Bund keine neuen Kompetenzen<br />

zuweisen oder die Zuständigkeitsbereiche des Bundesrates erweitern. Konsens unter den<br />

Kantonen kann eine Verfassungsrevision nicht ersetzen 2399 .<br />

In neuerer Zeit verneinen etwa HÄFELIN/HALLER/KELLER die Zulässigkeit der IMP,<br />

weil die interkantonale Polizeitruppe (auch) für Bundesaufgaben eingesetzt worden wäre<br />

und weil ihr Aufgebot in der (alleinigen) Kompetenz des Bundesrates stand 2400 .<br />

Nach YVO HANGARTNER war schliesslich Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesbeschlusses<br />

über die Unterstützung der IMP verfassungswidrig, weil damit die Kosten der IMP<br />

schwergewichtig dem Bund zur Last gefallen wären; er vertrat die Ansicht, dass damit<br />

die von Art. 16 Abs. 4 BV 1874 aufgestellte Ordnung in ihr Gegenteil verkehrt worden<br />

haben könne.<br />

Anders HUBER, Verfassungsmässigkeit der IMP, SJZ 1970, S. 333 – 341 (S. 339), welcher meint, innere <strong>Sicherheit</strong><br />

und Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung seien eine „ambivalente Materie“, was die Ausscheidung<br />

von Regierungs- und Verwaltungskompetenzen angehe. Hier mache er ein gesteigertes Bedürfnis nach einem<br />

Zusammenwirken geltend.<br />

2395 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 71 (mit Beispielen); FRENKEL, Verfassungsmässigkeit des<br />

IMP-Konkordats, SJZ 1970, S. 129 – 135 (S. 129).<br />

Differenzierend HUBER, Verfassungsmässigkeit der IMP, SJZ 1970, S. 333 – 341 (S. 339): „Der Vertrag zwischen<br />

dem Bund und den Konkordatskantonen ist (…) verfassungsrechtlich zulässig und gültig jedenfalls soweit er die Kooperation<br />

im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Bundesrates vorsieht und ausführt, für die innere <strong>Sicherheit</strong> zu sorgen, wenn<br />

diese für die Eidgenossenschaft und nicht nur im Innern eines Kantons bedroht oder gestört ist. Er verschiebt keine Kompetenzen,<br />

sondern trägt nur dem Umstand Rechnung, dass der Bund befugt ist, Massnahmen für die innere <strong>Sicherheit</strong> und die Aufrechterhaltung<br />

der öffentlichen Ordnung zu ergreifen und dass nur die Kantone Polizeikräfte haben.“<br />

2396 Ebenso HÄFELIN, Der kooperative Föderalismus, SJZ, S. 549 – 741 (S. 640).<br />

Vgl. im Gegensatz dazu das aktuelle Ablaufschema für IKAPOL-Einsätze; visualisiert im Referat von Martin<br />

Jäggi (vom 15. November 2007), online unter<br />

http://www.ar.admin.ch/internet/armasuisse/de/home/themen/wissenschaft/technologie/veranstaltungen/Veranstaltungen_Archiv_2006.parsys.0010.downloadList.00101.DownloadFile.tmp/refe<br />

ratjaeggi.pdf (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

2397 „Die IMP wird vom Bundesrat aufgeboten, und zwar (...) b. als Massnahme für die innere <strong>Sicherheit</strong> und für die Handhabung<br />

von Ruhe und Ordnung gemäss Artikel 102 Ziffer 10 der Bundesverfassung.“<br />

2398 FRENKEL, Verfassungsmässigkeit des IMP-Konkordats, SJZ 1970, S. 129 – 135 (S. 130).<br />

2399 Siehe auch SALADIN, Bund und Kantone, ZSR 1984 II, S. 431 – 590 (S. 483).<br />

2400 HÄFELIN/HALLER/KELLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1277.

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