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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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184 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

3.6. Die Bahnpolizei<br />

Im Rahmen der gescheiterten Totalrevision der Bundesverfassung von 1872 hätte die<br />

Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen eine präzisere Rechtsgrundlage<br />

erhalten und vollständig zur Bundessache gemacht werden sollen 1297 . Die Bundesverfassung<br />

von 1874 übernahm diese Regelung unverändert in Art. 26 1298 . Ab 1898 wurden<br />

die grösseren <strong>Schweiz</strong>er Eisenbahnlinien von der Eidgenossenschaft zurückgekauft 1299<br />

und damit verstaatlicht 1300 .<br />

Weil der Bund ein Bedürfnis nach einheitlichen Bestimmungen auch über die Bahnpolizei<br />

erkannt hatte 1301 , schuf er 1878 das noch heute gültige 1302 Bundesgesetz betreffend<br />

Handhabung der Bahnpolizei 1303 . Es diente der Verhütung von Schädigungen der Bahn<br />

durch Dritte und von Störungen des Bahnbetriebs 1304 – auch zu Gunsten der <strong>Sicherheit</strong><br />

der Bahnreisenden. Materiell handelt es sich beim Bahnpolizeigesetz um ein Spezialstrafrecht<br />

rund um den Betrieb von Eisenbahnen. Die Kompetenz zu Strafuntersuchungen<br />

liegt bei den kantonalen Polizeibehörden 1305 . Betreffend der personellen Bestellung der<br />

Bahnpolizei und deren Kompetenzen hält das Bahnpolizeigesetz in Art. 12 fest:<br />

„1. Jede Bahngesellschaft bezeichnet diejenigen Beamten und Angestellten, welche zur Ausübung der<br />

Bahnpolizei berechtigt sind, unter Anzeige an den Bundesrat und an die betreffenden Kantonsregierungen.<br />

2. Diese Beamten und Angestellten stehen innerhalb des ihnen durch gegenwärtiges Gesetz angewiesenen<br />

polizeilichen Geschäftskreises hinsichtlich ihres amtlichen Charakters den kantonalen Polizeibediensteten<br />

gleich und sind auch in gleicher Weise wie diese amtlich in Pflicht zu nehmen.<br />

1297 KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 582; AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 129f. und allgemein zur<br />

Entwicklung der Eisenbahnen im jungen Bundesstaat Rz. 88 – 90.<br />

1298 „Die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.“<br />

Siehe auch KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 582.<br />

1299 Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die<br />

Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen (vom 15. Oktober 1897), AS 16, S. 553 –<br />

575.<br />

1300 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 129f. (m.w.H.). Gegen die Verstaatlichung der wichtigsten Bahnstrecken<br />

war mit 82'380 gültigen Unterschriften das Referendum ergriffen worden; in der Volksabstimmung vom<br />

20. Februar 1898 schwangen die Befürworter eines Rückkaufs der Hauptbahnlinien (Verstaatlichung) allerdings<br />

obenauf; Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volksabstimmung<br />

vom 20. Februar 1898 (vom 18. März 1898), BBl. 1898 II, S. 69 – 74. Allgemein zu dieser Frage<br />

die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Rückkauf der schweizerischen<br />

Hauptbahnen (vom 25. März 1897), BBl. 1897 II, S. 230 – 477.<br />

1301 Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung zu einem Bundesgesetz betreffend den Schutz<br />

der Eisenbahnen gegen Beschädigung, Gefährdung des Verkehrs auf denselben und Überschreitung bahnpolizeilicher<br />

Vorschriften (vom 3. Dezember 1877), BBl. 1877 IV, S. 677 – 695 (S. 679ff.), nachfolgend „Botschaft<br />

BG betreffend den Schutz der Eisenbahnen“.<br />

1302 Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) hat das Bahnpolizeigesetz nicht verdrängt,<br />

sondern nur die Verjährungsbestimmung der Art. 9 und 11 der ursprünglichen Fassung des Bahnpolizeigesetzes<br />

aufgehoben (vgl. Art. 96 Abs. 1 Ziff. 8 EBG sowie die ursprüngliche Fassung des Bahnpolizeigesetzes in<br />

AS 3, S. 424 – 428 (S. 425f.).<br />

1303 Bundesgesetz betreffend Handhabung der Bahnpolizei (vom 18. Februar 1878), SR 742.147.1, nachfolgend<br />

„Bahnpolizeigesetz 1878“.<br />

1304 Botschaft BG betreffend den Schutz der Eisenbahnen, BBl. 1877 IV, S. 677 – 695 (S. 678); Art. 1 – 6 Bahnpolizeigesetz<br />

1878.<br />

1305 Art. 11 Bahnpolizeigesetz 1878.

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