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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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360 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

Dagegen bemühte sich die Genfer Regierung (<strong>Sicherheit</strong>sdirektor Henri Schmitt 2450 ) von<br />

Anfang an um grössere Präzision.<br />

„Der Auftrag der Truppe ist folgender:<br />

- Sie stellt sich gegen jegliche Drohung oder Gewalt gegen Flugzeuge, Besatzung und Passagiere.<br />

Zu diesem Zwecke<br />

- überwacht sie den inneren Perimeter des Flughafens und seine Umgebung gemäss beiliegendem Plan,<br />

- untersagt sie das Betreten der Publikums-Terrasse,<br />

- sorgt sie für die <strong>Sicherheit</strong> der Flugpiste auf beiden Seiten,<br />

- im Falle höherer Gewalt greift sie mit Waffengewalt im Bereiche der Piste und der Zugangswege, mit<br />

Ausnahme auf dem Tarmac, ein,<br />

- sie informiert den Polizeikommandanten über besondere Vorkommnisse.<br />

Im Weiteren<br />

- stellt sie dem <strong>Sicherheit</strong>sdienst des Flughafens einen Teil ihres Bestandes (50 Mann) zur Verfügung.“<br />

2451<br />

Konkret folgte aus dem Auftrag, dass die zivilen Kräfte innerhalb, die militärischen<br />

Einheiten ausserhalb des Genfer Flughafengebäudes zum Einsatz kamen.<br />

Die kantonalen Hilfeersuchen dürfen m.E. nicht darüber hinweg täuschen, dass der<br />

Bund, gestützt auf seine umfassende Kompetenz im Bereich der Luftfahrt („Safety“ und<br />

„Security“) kompetent gewesen wäre, von sich aus einzuschreiten, um die <strong>Sicherheit</strong> des<br />

Flugbetriebs in einem weiten Sinn zu gewährleisten. Eine Absprache mit den Kantonen<br />

wäre zwar auch dann richtig und notwendig geblieben, doch hätte die Armee nicht Aktivdienst<br />

unter kantonaler Einsatzverantwortung leisten müssen. Der Bund hätte seine<br />

eigene Verantwortung entschlossener und direkt wahrnehmen müssen; ein Zivilkommissär<br />

hätte sämtliche Massnahmen koordinieren und überwachen können. Die Notwendigkeit<br />

der Anordnung von Aktivdienst für einzelne Kompanien zeigte überdies das Ungenügen<br />

der Militärordnung für Einsätze der Armee im <strong>Innere</strong>n 2452 .<br />

3.3.2. Verschärfung des Luftfahrtgesetzes<br />

Im Jahre 1948 hatte der Bund ein erstes Luftfahrtgesetz erlassen 2453 , welches vor allem<br />

Normen zur Benützung des Luftraums und allgemeine <strong>Sicherheit</strong>svorschriften zur Gewährleistung<br />

eines sicheren Flugbetriebes enthielt.<br />

In den Jahren 1971 und 1976 erfuhr das Gesetz zwei Revisionen zur Verschärfung der<br />

sicherheitspolizeilichen Bestimmungen zur Luftfahrt 2454 . Dabei standen Normen zur<br />

Verhinderung von Anschlägen sowie Anpassungen an die internationalen Übereinkommen<br />

im Zentrum. Während bereits das alte Gesetz dem Bundesrat eine gestützt auf<br />

Art. 12 basierende sicherheitspolizeiliche Verordnungskompetenz zuerkannt hatte 2455 ,<br />

2450 http://www.geneve.ch/conseil_etat/doc/CE_2005.pdf (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

2451 Zitiert nach HIRZEL, Ordnungsdienstauftrag, S. 122f.<br />

2452 Der sog. „Assistenzdienst“ fand erst mit der Armeereform 95 Eingang in die <strong>Schweiz</strong>er Rechtsordnung; dazu<br />

hinten, S. 460f.<br />

2453 Bundesgesetz über die Luftfahrt (vom 21. Dezember 1948), AS 1950, S. 471ff.<br />

2454 Bundesgesetz über die Änderung des Luftfahrtgesetzes (vom 17. Dezember 1971), AS 1973, S. 1738 – 1973;<br />

Luftfahrtgesetz (Änderung vom 24. Juni 1977), AS 1977, S. 2110 – 2115.<br />

2455 Botschaft über die Änderung des Luftfahrtgesetzes (vom 24. November 1976), BBl. 1976 III, S. 1232 – 1258<br />

(S. 1237).

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