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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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14 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

als vollkommene Macht verstandene Souveränität seither als unteilbar betrachtet 60 . In einem<br />

Bundesstaat, so die jüngere Lehre, könne sie schon aus Gründen der Logik nur dem<br />

Bund alleine zufallen, niemals aber den Gliedstaaten 61 .<br />

Auf die <strong>Schweiz</strong> bezogen argumentierte JOSEPH MOREL mit dem noch heute entscheidenden<br />

Hinweis auf die Kompetenzkompetenz des Bundes 62 . Danach bestimmt letztlich der<br />

Bund, bzw. bestimmen Volk und Stände als Souverän, welche Sachbereiche dem kantonalen<br />

Zuständigkeitsbereich durch das Bundesverfassungsrecht entzogen werden. Ein<br />

oder mehrere „souveräne“ Kantone allein wären dazu rechtlich gar nicht (mehr) in der<br />

Lage.<br />

In der Gegenwart ist die Diskussion um die Souveränität der Kantone verblasst und spielt<br />

angesichts des hoch komplizierten Beziehungssystems zwischen Bund und Kantonen<br />

kaum mehr eine Bedeutung 63 .<br />

1.2.4.2. Staatlichkeit der Kantone?<br />

Zu erörtern bleibt der konkrete Einfluss der kantonalen „Souveränität“ auf das Bundesstaatsrecht,<br />

insbesondere soweit es um die Erfüllung staatlicher Aufgaben, respektive die<br />

Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen geht. Lehre und Rechtsprechung<br />

unterschieden begrifflich zwischen Souveränität und Staatlichkeit. Auch wenn es den<br />

Kantonen an eigentlicher (vollkommener) Souveränität fehle 64 , komme ihnen doch eine<br />

Staatlichkeit und damit auch eine eigene Staatsgewalt zu 65 .<br />

Nach der prägenden Meinung von BLUMER/MOREL sind die Kantone auch nach 1848<br />

keine blossen Organe 66 des Bundes, sondern bilden Teil des Souveräns. Ihre Staatsgewalt<br />

hätten sie aus eigener Kraft erlangt und in den Bund eingebracht. Durch ihre Mitwirkung<br />

bei der Willensbildung des Bundes wären sie insgesamt weit mehr als blosse<br />

Verwaltungskörper. Sie genössen eine Autonomie, in welche nur auf dem verfassungsmässigen<br />

Wege der Kompetenzerweiterung zu Gunsten des Bundes eingegriffen werden<br />

könne 67 . Entsprechend wies auch JOHANN JACOB SCHOLLENBERGER darauf hin, dass –<br />

60 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 215f. (m.H. auf die jüngere Lehre in Deutschland und der<br />

<strong>Schweiz</strong>). Anders aber SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 95 – 100 (ebenfalls m.w.H.).<br />

61 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 216.<br />

62 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 216; weiter werden unter anderem das Genehmigungserfordernis<br />

für die kantonalen Verfassungen, die beschränkte Staatsvertragskompetenz der Kantone sowie der Rechtsschutz<br />

durch das Bundesgericht erwähnt.<br />

63 WILDHABER, Entstehung und Aktualität der Souveränität (FS Eichenberger), S. 131 – 145 (S. 142); siehe auch<br />

SALADIN, in: Kommentar BV 1874, Art. 3 (1986), Rz. 42ff.<br />

Zur Entstehung und den unterschiedlichen Prägungen und Bedeutungen des Souveränitätsbegriffs vgl. HANS<br />

KELSEN, Der Wandel des Souveränitätsbegriffes (erstmals erschienen 1931), in: Hanns Kurz (Hrsg.), Volkssouveränität<br />

und Staatssouveränität, Darmstadt 1970, S. 164 – 178 (insbesondere S. 176).<br />

64 SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 146f.<br />

65 In BGE 27 I 331 (E.2 S. 340) nahm das Bundesgericht eine Abgrenzung der kantonalen von den Bundeskompetenzen<br />

nach Art. 50 Abs. 2 BV 1874 vor. Es argumentierte, dass den Kantonen unter der BV 1848<br />

(Art. 44 Abs. 2) aus ihrer „Staatshoheit“ heraus unmittelbar das Ergreifen von Massnahmen zum Schutze des<br />

konfessionellen Friedens zugestanden hätte. Im Gegensatz dazu bedürfe jedes Tätigwerden des Bundes einer<br />

besonderen Bestimmung (Kompetenz).<br />

66 Zu dieser Mindermeinung siehe etwa EUGÈNE BOREL, Étude sur la souveraineté et l’État fédératif, Diss.<br />

Genf 1886, S. 171 – 173 und S. 177.<br />

67 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 217 – 220 (m.w.H.).

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