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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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119<br />

1. Zur Bundesverfassung von 1874<br />

Unter dem Einfluss der deutschen Einigung (1871) gewann auch in der <strong>Schweiz</strong> der Ruf<br />

nach einem Recht und einer Armee an Stärke 797 . Nach einer nur teilweise erfolgreichen<br />

Partialrevision im Jahre 1866 798 scheiterte eine Totalrevision der Bundesverfassung im<br />

Jahr 1872 an einer knappen Ablehnung durch das Volk und einem gemeinsamen Widerstand<br />

der konservativ (Innerschweiz) und föderalistisch (Romandie) gesinnten Kantone<br />

799 .<br />

Aus Rücksicht auf die föderalistisch gesinnten Bevölkerungsteile und Kantone fiel der<br />

nächste Entwurf weniger zentralistisch aus 800 . In einer zweiten Volksabstimmung nahmen<br />

Volk und Stände den neuen Entwurf zur Totalrevision der Bundesverfassung an 801 .<br />

Zwar gewährte die BV 1874 dem Bund weitere Kompetenzen, gewährleistete neue Freiheitsrechte<br />

oder weitete deren Schutzbereich aus und erhob das Bundesgericht zu einer<br />

ständigen Einrichtung 802 ; für den Sachbereich der inneren <strong>Sicherheit</strong> blieb aber fast alles<br />

beim Alten.<br />

1.1. Verfassungsrechtlicher Traditionsanschluss<br />

Der Zweckartikel (Art. 2) und die Grundnorm zur „Ausmittung“ der Bundeskompetenzen<br />

(Art. 3) blieben in der BV 1874 unverändert bestehen; Gleiches galt für die Gewährleistungen<br />

des Bundes gegenüber den Kantonen (Art. 5 und 6 BV 1848/1874) 803 . Ebenso<br />

erfuhren die Bestimmungen zur Beistandspflicht der Kantone und zur Bundesintervention<br />

in Art. 15 – 17 BV (1848/1874) keine Veränderungen.<br />

Die für das vorliegende Thema relevanten Bestimmungen zu den Organkompetenzen<br />

von Bundesversammlung und Bundesrat fanden zwar in neue Verfassungsartikel Eingang.<br />

Ansonsten entsprachen sie den Vorgängernormen: Aus Art. 74 Ziff. 7 und 8 (BV<br />

1848) wurden Art. 85 Ziff. 7 und 8 (BV 1874); Art. 90 Ziff. 10 und 11 (BV 1848) fanden<br />

unveränderten Eingang in Art. 102 Ziff. 10 und 11 (BV 1874).<br />

Einzig auf die explizite Nennung der Kompetenz des Bundesrates zur Ernennung von<br />

797 SCHOLLENBERGER, Geschichte der schweizerischen Politik Bd. II, S. 375f.<br />

798 Statt vieler AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 95 – 100.<br />

799 Zur Revisionsvorlage von 1872 und ihrem Schicksal siehe etwa BLUNTSCHLI, Geschichte Bd. I, S. 545 – 548;<br />

AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 107 – 111 oder (detailliert) KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 513<br />

– 626.<br />

800 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 114; zu den Unterschieden der beiden Vorlagen insbesondere<br />

BLUNTSCHLI, Geschichte Bd. I, S. 549f.; siehe ebenfalls die tabellarische Gegenüberstellung der hauptsächlichen<br />

Abweichungen zwischen dem Verfassungsentwurf von 1872 und der BV 1874 bei KLEY-STRULLER,<br />

Verfassungsgeschichte der Neuzeit, S. 378 – 381.<br />

801 Bundesbeschluss betreffend die Erwahrung der Abstimmung über die am 31. Jänner vorgelegte revidierte<br />

Bundesverfassung (vom 29. Mai 1874), AS 1, S. 38 – 41 (S. 39f.).<br />

802 AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. I, Rz. 117 – 122.<br />

803 Auch AUBERT, in: Kommentar BV 1874, Geschichtliche Einleitung (1986), Rz. 203f. betont, dass der grundlegende<br />

„Umschwung“ 1848 stattgefunden habe; die Revision von 1874 legte das Schwergewicht auf die Ausgestaltung,<br />

respektive die Erweiterung der Bundeskompetenzen.

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