02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

339<br />

1. Die <strong>Schweiz</strong> im Zeichen des Ost-West-Konflikts<br />

Nach dem Zweiten Weltkrieg war der eidgenössische Gesetzgeber bestrebt, einerseits<br />

das Notrecht der Aktivdienstzeit in ordentliches Recht zu überführen, andererseits aber<br />

auch, den Staatsschutz nach dem Prager Umsturz von 1948 2301 zu stärken. Die Angst<br />

vor einer Unterwanderung der Behörden und politischen Interessengruppen führte zu<br />

einer umfangreichen präventiven Überwachungstätigkeit der Staatsschutzorgane von<br />

Bund und Kantonen. Unklare Aufträge überforderten sie aber letztlich. Die Tätigkeiten<br />

der Staatsschutzorgane tangierten immer stärker die Schutzbereiche der Grundrechte<br />

oder verletzten diese gar.<br />

Terroristische Anschläge und Bedrohungen sowie Grossdemonstrationen und Geländebesetzungen<br />

führten seit den 1960er Jahren die Unterbestände in den kantonalen Polizeikorps<br />

vor Augen. Der Ausbau der polizeilichen Kapazitäten unter direkter oder indirekter<br />

Beteiligung des Bundes scheiterte aber zweimal in Referendumsvorlagen. So wandelte<br />

sich die Bedeutung der Armee vom Eingriffsmittel ultima ratio zu einer strategischen<br />

Polizeireserve des Bundes, welche auch zur präventiven Sicherung von Objekten<br />

gegen potentielle Gefährdungen aus dem <strong>Innere</strong>n herangezogen wurde.<br />

1.1. Weiterführung des Notrechts<br />

Die Demokratieschutzverordnung (vom 5. Dezember 1938) 2302 behielt – trotz Inkrafttreten<br />

des StGB 1942 – ihre Gültigkeit 2303 . Sie wurde gegen Kriegsende durch den Bundesratsbeschluss<br />

betreffend Massnahmen zum Schutz der verfassungsmässigen Ordnung<br />

und Aufhebung der Parteiverbote (vom 27. Februar 1945) 2304 formell ersetzt 2305 . Mit<br />

einem dritten Bundesratsbeschluss betreffend den Abbau von Bestimmungen zum<br />

Schutz der verfassungsmässigen Ordnung (vom 7. März 1947) 2306 erfuhr der strafrechtliche<br />

Teil der Verordnung bis zum 31. Dezember 1948 eine Verlängerung. Ein vierter<br />

Bundesratsbeschluss (vom 29. Oktober 1948) 2307 verlängerte die Massnahmen durch<br />

eine befristete Ergänzung des StGB bis zum 31. Dezember 1950 2308 .<br />

Die II. Demokratieschutzverordnung hob u.a. rund 16 Bundesratsbeschlüsse der<br />

2301 Zu einer zeitgenössischen Interpretation der leninistischen (sowjetischen) Revolutionstheorie siehe HAROLD<br />

KRIEG, in: Rolf Dubs (Hrsg.), Freiheitliche Demokratie und totalitäre Diktatur, Frauenfeld 1966, Geschichtlicher<br />

Abriss, S. 35 – 55 (S. 37 – 39; allerdings mit einem Fokus auf die DDR).<br />

2302 Dazu oben, S. 280ff.<br />

2303 STÄMPFLI, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 5.<br />

2304 AS 61, S. 117 – 121, nachfolgend „II. Demokratieschutzverordnung“.<br />

2305 Art. 6 Ziff. 1 der II. Demokratieschutzverordnung.<br />

2306 Bundesratsbeschluss betreffend den Abbau von Bestimmungen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung<br />

(vom 7. März 1947), AS 63, S. 139 – 141.<br />

2307 Bundesratsbeschluss betreffend Verstärkung des Staatsschutzes (vom 29. Oktober 1948), AS 1948, S. 1075 –<br />

1077.<br />

2308 Zu den parlamentarischen Debatten siehe KREIS, GEORG/DELLEY, JEAN-DANIEL/KAUFMANN, OTTO K.,<br />

Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>: Die Entwicklung von 1935-1990, eine multidisziplinäre Untersuchung im Auftrage<br />

des schweizerischen Bundesrates, Bern 1993, S. 297ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!