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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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280 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

2.6. Die Demokratieschutzverordnung<br />

In der Novembersession 1938 überwies der Nationalrat das Postulat Feldmann. Damit<br />

wurde der Bundesrat zu einem Bericht darüber eingeladen, wie die Eidgenossenschaft im<br />

Einvernehmen mit den Kantonen ihre Interessen gegenüber jenen politischen Organisationen<br />

schützen könne, welche unter ausländischem Einfluss standen und die innere<br />

oder äussere <strong>Sicherheit</strong> des Landes gefährdeten 1938 .<br />

2.6.1. Vom Provisorium zum Dauerzustand<br />

Gestützt auf Art. 102 Ziff. 9 und 10 BV erfolgte bereits am 5. Dezember 1938 der Erlass<br />

des Bundesratsbeschlusses zum Schutz der öffentlichen Ordnung (sog. „Demokratieschutzverordnung“)<br />

1939 , um den Forderungen des Postulats unverzüglich nachzukommen<br />

1940 . Der Bundesratsbeschluss hätte als Provisorium bis zum Erlass einer referendumsfähigen<br />

Vorlage (Art. 8) gelten sollen 1941 . Er trat am 15. Dezember in Kraft; zu<br />

einem überholenden Erlass kam es bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges aber<br />

nicht mehr. Die Demokratieschutzverordnung blieb für die ganze Zeit des Krieges in<br />

Kraft 1942 und wurde bis 1950 durch drei weitere Bundesratsbeschlüsse (sog. „II – IV<br />

Demokratieschutzverordnung“) ergänzt, respektive abgelöst 1943 .<br />

2.6.2. Abwehr des politischen Extremismus beider Couleurs<br />

Die Demokratieschutzverordnung richtete sich gegen die Tätigkeiten („Umtriebe“) der<br />

<strong>Schweiz</strong>er Nationalsozialisten und Faschisten 1944 , war aber auf jede Form des politischen<br />

Extremismus anwendbar. Mit der Verordnung sollte einer aggressiven politischen Propaganda<br />

und Massenagitation revolutionärer Bewegungen ein Riegel geschoben werden.<br />

Eigentliches Schutzobjekt des Noterlasses bildete die demokratische Staatsform 1945 . Aus<br />

strafrechtsdogmatischer Sicht handelte es sich um die Einführung neuer Tatbestände zur<br />

Erfassung von Vorbereitungshandlungen zum Hochverrat 1946 .<br />

„Art. 1.<br />

Wer es unternimmt, die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone rechtswidrig<br />

zu beseitigen oder zu gefährden,<br />

wer insbesondere einer Propaganda des Auslandes Vorschub leistet, die auf die Änderung der politischen<br />

1938 Postulat Feldmann (vom 11. November 1938); Bericht des schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung<br />

über seine Geschäftsführung im Jahre 1938, S. 144.<br />

1939 AS 54, S. 856 – 858.<br />

1940 Bericht des schweizerischen Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre<br />

1938, S. 144.<br />

1941 STÄMPFLI, Ausserordentlicher Staatsschutz, S. 146; PIERRE JEAN POINTET, La neutralité de la Suisse et la<br />

liberté de la presse, Diss. Neuchâtel 1945, S. 122 (mit Fn. 56).<br />

1942 Insbesondere wurde sie 1942 nicht vom StGB derogiert; vgl. FRANZ STÄMPFLI, Der strafrechtliche Staatsschutz<br />

der <strong>Schweiz</strong>, Bern 1942, S. 9.<br />

1943 Dazu hinten, S. 339f.<br />

1944 STÄMPFLI, Ausserordentlicher Staatsschutz, S. 146.<br />

1945 STÄMPFLI, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 9f.<br />

1946 FRÉDÉRIC HENRI COMTESSE, Der strafrechtliche Staatsschutz gegen hochverräterische Umtriebe im schweizerischen<br />

Bundesrecht, Habil. Zürich 1942, S. 78.

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