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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Erster Weltkrieg und Landesstreik (1914 – 1920) 237<br />

Bürger durch die Gemeinderäte (…) aufzurufen.“ 1691 Zur öffentlichen Bekanntgabe der Anerkennung<br />

kam es zwar nicht, doch wurde der Bürgerwehr gestattet, sich aus dem kantonalen<br />

Zeughaus zu bewaffnen 1692 . Mit der Anerkennung der Bürgerwehren als Hilfsorgane<br />

der zivilen (vor Ausschreitungen), bzw. der militärischen Gewalt (im Falle von militärischem<br />

Ordnungsdienst) wurden diese der Weisungsgewalt der entsprechenden Behörden<br />

unterstellt; für den Waffengebrauch sollten die Vorschriften für das Militär zur Anwendung<br />

kommen; vorgesehen waren Sold (analog zum Militärdienst) und Schutz durch die<br />

Militärversicherung 1693 .<br />

Der Regierungsrat des Kantons Zürich billigte die Bildung einer „erweiterten Gemeindepolizei“<br />

in einem Kreisschreiben vom 7. Januar 1919. Die Gemeinden wurden durch eine<br />

Weisung des kantonalen Polizeidirektors sogar ermächtigt, die Bürgerwehren zu bewaffnen;<br />

eine Weisung zum Schusswaffengebrauch war angefügt. Eine Sonderstellung nahm<br />

die Zürcher Stadtwehr ein, welche als privatrechtlicher Verein direkt der regierungsrätlichen<br />

Kontrolle unterstellt wurde 1694 .<br />

Trotz einer ursprünglich anders lautenden Verfügung des EMD bewilligte Bundesrat<br />

Decoppet ausnahmsweise die Ausgabe von Waffen und Munition an die Bürgerwehren,<br />

sofern diese über eine kantonale Anerkennung verfügten 1695 . An den lokalen Streiks vom<br />

Sommer 1919 in Basel und Zürich kamen Bürgerwehren zum Einsatz 1696 .<br />

In Zürich weigerten sich ihre aktiven Angehörigen, dem Aufgebot zum Militärdienst zu<br />

folgen; nach Art. 13 MO seien sie nämlich – als „organisierte Polizeitruppe“ – von der Militärdienstpflicht<br />

entbunden 1697 . Das EMD ermächtigte in einem gewissen Entgegenkommen<br />

die Korps- und Divisionskommandanten, auf Gesuch hin Angehörige der<br />

Bürgerwehren von der Dienstpflicht zu entbinden, so weit sie für die Armee entbehrlich<br />

waren 1698 . Eine Unzulässigkeit der Zugehörigkeit zu einer Bürgerwehr auf Grund der<br />

Militärdienstpflicht verneinte der Vorsteher EMD aber ausdrücklich 1699 .<br />

1691 Gesetzes-Sammlung für den eidgenössischen Kanton Aargau, Brugg 1882, Bd. I-IV, S. 576. Das Gesetz ist<br />

inzwischen mehreren Revisionen unterzogen worden – die entsprechende Passage fehlt heute (SAR 153.100).<br />

1692 HELLER, Eugen Bircher, S. 68. Zur Entwicklung und Bedeutung der Aargauer Bürgerwehren vom Ende des<br />

Ersten bis zu Beginn des Zweiten Weltkrieges siehe WILLI GAUTSCHI, Geschichte des Kantons Aargau 1885<br />

– 1953, Band III, Baden 1978, S. 234 – 247.<br />

1693 Auszug aus dem Protokoll des aargauischen Regierungsrats vom 24. Februar 1919, zitiert nach HELLER,<br />

Eugen Bircher, S. 67.<br />

1694 Zum ganzen Abschnitt ZELLER, Emil Sonderegger, S. 118 (m.w.H.).<br />

1695 THÜRER, SVV, S. 46f. (m.H.) sowie S. 48 (m.H. auf die Antwort Bundesrat Scheurers vom 5. Juni 1924 zur<br />

Interpellation Schmid vom 1. Februar 1923, AB NR, S. 326f. und 330) sowie HELLER, Eugen Bircher, S. 66f.<br />

(die Aargauer Bürgerwehren erstanden in Deutschland zusätzlich Maschinengewehre mit Zubehör und bemühten<br />

sich um den Kauf von Minenwerfern).<br />

Immerhin blieb den Bürgerwehren die Abgabe von Waffen und Munition an ihre einzelnen Angehörigen zur<br />

Aufbewahrung untersagt; THÜRER, SVV, S. 47f. (m.w.H.).<br />

1696 ZELLER, Emil Sonderegger, S. 120.<br />

1697 THÜRER, SVV, S. 45.<br />

1698 HELLER, Eugen Bircher, S. 66 (m.H. in Fn. 6, dass die Bürgerwehren in den Weisungen der 4. Division als<br />

fester Teil des militärischen Ordnungsdienstes berücksichtig wurden); THÜRER, SVV, S. 45 (m.H. auf die<br />

Weisung des Vorsteher des EMD an die Armeekorps- und Divisionskommandanten vom 17. Oktober 1919).<br />

1699 THÜRER, SVV, S. 45; der Autor erwähnt als Grundlage für die Aussage von Bundesrat Decoppet ein Gutachten<br />

des Generalstabs (vom 23. Juli 1919 zu Handen des EMD), wonach die Bürgerwehren dank ihrer schnellen<br />

Verfügbarkeit gute Dienste leisten könnten.

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